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BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 317/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Höhe des Tagessatzes für die in die Gesamtfreiheitsstrafe einbe- zogene Geldstrafe wird auf 2 DM festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer