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BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 447/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 447/01

BESCHLUSS

vom

28. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 be-

schlossen:

Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus

H. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags

auf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.

Gründe:

Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft einge-

gangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin T.

beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistand

beizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver-

bindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO begründet ist, hat das Land-

gericht nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Ju-

gendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die

Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung der

Nebenklage von der Kostenbeamtin des Landgerichts bei der Gebührenfest-

setzung als Beiordnung ausgelegt worden ist.

Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende Bei-

standsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 a

Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. Daher

war über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisions-

verfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Ur-

teils möglich ist, wirkt daher rückwirkend für das gesamte Verfahren seit Ein-

gang des begründeten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles für die Be-

stellung Erforderliche getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden

worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 a

m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer