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BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 447/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 be-
schlossen:
Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus
H. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags
auf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.
Gründe:
Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft einge-
gangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin T.
beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistand
beizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver-
bindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO begründet ist, hat das Land-
gericht nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Ju-
gendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die
Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung der
Nebenklage von der Kostenbeamtin des Landgerichts bei der Gebührenfest-
setzung als Beiordnung ausgelegt worden ist.
Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende Bei-
standsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 a
Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. Daher
war über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisions-
verfahren nicht gesondert zu entscheiden.
Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Ur-
teils möglich ist, wirkt daher rückwirkend für das gesamte Verfahren seit Ein-
gang des begründeten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles für die Be-
stellung Erforderliche getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden
worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 a
m.w.N.).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer