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BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 498/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 498/01

BESCHLUSS

vom

28. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des

angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1

Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-

klagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben.

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen

Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH

NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an

unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht be-

hauptet und liegt auch nicht vor.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-

sion zur Folge.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer