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BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 498/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des
angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO).
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-
klagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen
Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH
NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an
unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht be-
hauptet und liegt auch nicht vor.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-
sion zur Folge.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer