BGH Beschluss vom 28.11.2001 – VIII ZB 44/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun-
desgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe der Beklagten vom 14. April 2001 ist, soweit sie den Bun-
desgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-
rechnung vom 22. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, wel-
cher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Rechnung
liegt der vom Senat unangegriffen festgesetzte Streitwert von 5.000 DM zu-
grunde. Danach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Im übrigen wä-
ren bei einem Beschwerdewert von DM 4.428,85 keine geringeren Gebühren
angefallen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst