Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2001 – VIII ZB 44/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun-

desgerichtshofes wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Eingabe der Beklagten vom 14. April 2001 ist, soweit sie den Bun-

desgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-

rechnung vom 22. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, wel-

cher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Rechnung

liegt der vom Senat unangegriffen festgesetzte Streitwert von 5.000 DM zu-

grunde. Danach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Im übrigen wä-

ren bei einem Beschwerdewert von DM 4.428,85 keine geringeren Gebühren

angefallen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst