Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 38/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. November 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 164 Abs. 1 und 3

Zur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als Empfangsver-

treter gegenüber den Tankstellenhaltern.

BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 38/01- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war vom 15. September 1969 bis zum 30. September 1993

Halter einer Tankstelle in B. , die seit dem 1. Januar 1976 von der

Beklagten betrieben wird. Nach dem mehrfach geänderten und ergänzten

"Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien vom 12. Februar/9. März 1981,

der einen früheren Vertrag ablöste, oblagen dem Kläger als Handelsvertreter

die Lagerung und der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger

Erzeugnisse der Beklagten. Mit Schreiben vom 10. März 1993 kündigte die Be-

klagte das Vertragsverhältnis zum 30. September 1993. Mit Anwaltsschreiben

vom 25. April und 24. Juni 1994 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur

Zahlung eines näher berechneten Handelsvertreter-Ausgleichs in Höhe von

177.685,63 DM auf.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zah-

lung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen verklagt. Die Parteien haben

insbesondere darüber gestritten, wie hoch der Anteil der von dem Kläger ge-

worbenen Stammkunden am Gesamtumsatz ist und ob die Einnahmen des

Klägers aus dem im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebenen

"Shop-Verkauf" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichti-

gen sind.

Unter Abweisung der Klage im übrigen hat das Landgericht dem Kläger

für den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen der Beklagten einen Aus-

gleichsanspruch in Höhe von 33.515,37 DM nebst 5 % Zinsen seit dem

1. Oktober 1993 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat ihm auf seine Be-

rufung statt dessen 35.040 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Revision des

Klägers, mit der er den Ausgleichsanspruch für den Shop-Verkauf in Höhe von

19.213,79 DM nicht weiterverfolgt hat, hat der Senat das Berufungsurteil auf-

gehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 19.213,79 DM abgewiesen

worden ist (Urteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 142/97, nicht veröffentlicht). In dem

Urteil hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsanspruch des Klä-

gers wegen Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4

Satz 2 HGB in der gemäß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung ausge-

schlossen wäre, falls ihn der Kläger erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom

25. April 1994 geltend gemacht haben sollte. Durch das zweite Berufungsurteil

hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit

über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Dagegen richtet

sich die erneute Revision des Klägers, mit der dieser seinen noch im Streit be-

findlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 123.431,84 DM (177.685,63 DM -

35.040 DM - 19.213,79 DM) nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Über den bereits zuerkannten Betrag von 35.040 DM hinaus stehe dem

Kläger kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu, weil er seine Forderung

erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 1994 und damit nicht recht-

zeitig angemeldet habe. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, daß die

Beklagte in der Klageerwiderung seinen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach

anerkannt habe. In der Erklärung der Beklagten, dem Kläger stehe dem Grun-

de nach ein Ausgleichsanspruch für den Agenturverkauf von Kraft- und

Schmierstoffen zu, liege weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches

Anerkenntnis. Der Ausgleichsanspruch könne allerdings auch mündlich ange-

meldet werden. Insoweit habe die Beweisaufnahme zwar ergeben, daß der

Kläger dem Bezirksleiter der Beklagten, dem Zeugen O. , sein Verlangen

nach Handelsvertreter-Ausgleich mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung

vorgetragen habe. Der Zeuge O. sei jedoch weder Empfangsvertreter noch

Empfangsbote der Beklagten gewesen. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß

der Zeuge zur Entgegennahme von Erklärungen wie der Anmeldung eines

Ausgleichsanspruchs bevollmächtigt gewesen sei. Ferner stehe zwar außer

Zweifel, daß der Zeuge in der Lage gewesen sei, die Erklärung des Klägers

zuverlässig zu erfassen und an die Beklagte weiterzugeben. Für die Annahme

seiner Empfangsboteneigenschaft reiche es jedoch nicht aus, daß seine Funk-

tion als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei,

sondern darin bestanden habe, die einzelnen Tankstellenpächter persönlich

aufzusuchen und gegebenenfalls Beanstandungen auszusprechen, und daß er

in einzelnen Fällen unterschriftsbefugt gewesen sei. Gegen diese Eigenschaft

spreche vielmehr, daß der Zeuge nach der eigenen Darstellung des Klägers

darauf verwiesen habe, über die Ausgleichszahlung habe der Vertriebsleiter

P. zu entscheiden, der auch das Kündigungsschreiben mitunterschrieben

habe. Hinzu komme, daß der Kläger dem Zeugen seine Ausgleichsforderung in

der Tankstelle und nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten mitgeteilt ha-

be. Danach könne der Zeuge O. nur als Erklärungsbote des Klägers ange-

sehen werden. Dahinstehen könne, ob der Zeuge P. Empfangsbote der Be-

klagten sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß er von dem Zeugen

O. über das Ausgleichsverlangen des Klägers unterrichtet worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemach-

ten Ausgleichsanspruch aus § 89 b Abs. 1 HGB, soweit er noch im Streit ist,

wegen Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2

HGB in der gemäß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung verneint.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das

Berufungsgericht in der Erklärung der Beklagten, der Ausgleichsanspruch ste-

he dem Kläger dem Grunde nach zu, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

entsprechend § 781 BGB gesehen hat. Ein solches Anerkenntnis scheidet

schon deswegen aus, weil die fragliche Erklärung in der Klageerwiderung keine

rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger,

sondern lediglich die Äußerung einer Rechtsansicht gegenüber dem Gericht

darstellt. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zu der von der Revi-

sion angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar

1965 - VII ZR 120/63, LM § 89 b HGB Nr. 24 = BB 1965, 434 unter I 3), wonach

in der - vorprozessualen - schriftlichen Mitteilung eines Unternehmers an sei-

nen Handelsvertreter, daß dieser einen Ausgleichsanspruch geltend machen

könne, ein Anerkenntnis dem Grunde nach liegt. Es handelt sich nicht um eine

Vereinbarung der Parteien, mit der sie das Schuldverhältnis insoweit dem Streit

entziehen wollten (vgl. BGH, Urteil, vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93,

WM 1995, 402 unter II 2 g m.w.Nachw.)

2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Bezirksleiter der Beklagten, der Zeuge O. , dem gegenüber

der Kläger den Ausgleichsanspruch nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, sei we-

der Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) noch Empfangsbote der Beklagten

gewesen. Richtigerweise war der Zeuge O. Empfangsvertreter der Beklagten

gegenüber den Tankstellenhaltern seines Bezirks.

Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß für eine ausdrückliche

Bevollmächtigung des Zeugen O. durch die Beklagte zur Entgegennahme

von Erklärungen ihrer Tankstellenhalter weder etwas vorgetragen noch aus

dem "Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien ersichtlich ist. Das Beru-

fungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß sich eine Empfangsvollmacht

des Zeugen schlüssig aus der Art seiner Tätigkeit für die Beklagte ergibt (vgl.

MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 167 Rdnrn. 39 f m.w.Nachw.). Das

kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten

Umstände selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten

sind.

Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Funktion des

Zeugen O. als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, son-

dern bestand darin, die einzelnen Tankstellen im 14-tägigen Rhythmus aufzu-

suchen, zu überprüfen und gegebenenfalls Beanstandungen gegenüber den

Tankstellenpächtern auszusprechen. Darüber hinaus dienten die regelmäßigen

Besuche des Zeugen nach seinen eigenen Angaben allgemein der "Bespre-

chung aktueller Fragen". Demgemäß läßt sich die ihm von der Beklagten übe r-

tragene Aufgabe als die eines "Verbindungsmanns" zu den Tankstellenhaltern

charakterisieren. Diese Aufgabe brachte es notwendigerweise mit sich, daß der

Zeuge nicht nur rechtlich bedeutsame Erklärungen der Beklagten übermittelte,

sondern auch solche der Tankstellenpächter entgegennahm. Danach lag es in

der Natur seiner Aufgabe begründet, daß der Zeuge von der Beklagten ent-

sprechend bevollmächtigt war.

Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Eigenschaft

des Zeugen O. als Empfangsbote mit der Begründung verneint hat, der Zeu-

ge habe nach seiner eigenen Aussage den Kläger auf die Entscheidungsbe-

fugnis des Vertriebsleiters P. hingewiesen und ihm sei das Ausgleichsver-

langen des Klägers nicht in den Räumen der Beklagten, sondern in der Tank-

stelle mitgeteilt worden. Zum einen setzt die Eigenschaft als Empfangsvertreter

passive,

jedoch

keine

aktive

Vertretungsmacht

voraus

(vgl.

MünchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Davon abgesehen war der

Zeuge O. ausweislich der vorgelegten Vertragsnachträge in bestimmten,

keineswegs unbedeutenden Fällen wie der Verpachtung eines Computersy-

stems, der Nutzung des electronic-cash-Systems und der Erhöhung der Pacht

zusammen mit einem anderen Vertreter der Beklagten sogar aktiv vertretungs-

befugt, was zusätzlich für seine passive Vertretungsmacht spricht (vgl.

MünchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Auch darauf, daß der Kläger

den Zeugen O. nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten auf die Aus-

gleichsforderung angesprochen hat, kommt es nicht an. Ob jemand eine Wil-

lenserklärung in den (Geschäfts-)Räumen des Empfängers entgegennimmt

oder außerhalb von ihnen, mag nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsa n-

schauung

(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,

60. Aufl.,

§ 130 Rdnr. 9)

- möglicherweise - für seine Eigenschaft als Empfangsbote von Bedeutung

sein. Für die Eigenschaft einer Person als Empfangsvertreter, der von dem

Vertretenen zur Entgegennahme von Willenserklärungen Dritter bevollmächtigt

ist, ist das jedenfalls unerheblich. Diese Grundsätze gelten entsprechend für

den Adressaten einer geschäftsähnlichen Handlung.

3. War der Zeuge O. mithin Empfangsvertreter der Beklagten, hat der

Kläger seinen Ausgleichsanspruch rechtzeitig angemeldet.

Nach den bereits erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts hat

er den Anspruch dem Zeugen gegenüber mehrfach noch vor der Vertragsbe-

endigung am 30. September 1993 geltend gemacht. Insoweit hat das Beru-

fungsgericht zu Recht angenommen, daß der Ausgleichsanspruch auch münd-

lich und im Zusammenhang mit der Kündigung bereits vor der tatsächlichen

und rechtlichen Beendigung des Vertrages angemeldet werden kann (vgl.

BGHZ 50, 86, 88 bzw. 89). Die einem Empfangsvertreter gegenüber abgege-

bene Erklärung geht dem von ihm vertretenen Erklärungsempfänger gemäß

§ 164 Abs. 1 und 3 BGB sofort zu (vgl. MünchKomm/Schramm aaO, vor § 164

Rdnr. 60). Die dreimonatige Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB a.F., deren

Lauf erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. September

1993 begonnen hat, ist damit gewahrt. Auf die Frage, ob der Zeuge O. das

Ausgleichsverlangen tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet hat, kommt es

nicht an.

4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es

noch tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf,

ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Daher waren das Beru-

fungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat

von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen