Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.11.2001 – XII ZR 197/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. November 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte und Widerkläger begehrt Schadensersatz wegen eines

unberechtigten Räumungsverlangens der Kläger.

Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete an den Beklagten ein La-

denlokal. In § 4 Ziff. 4 des Mietvertrages heißt es:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.1992 und endet am 31.07.1997. Der Mieter kann aber einmal die Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre über den vereinbarten Beendi-

gungstermin verlangen, wenn er das Optionsrecht bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausübt."

Am 22. Januar 1997 übergab der Beklagte seinem Vermieter ein Schrei-

ben, in dem er das Optionsrecht ausübte; der Vermieter unterzeichnete das

Schreiben am 23. Januar 1997.

Der Vermieter hatte das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits an die

Kläger veräußert, die am 9. Januar 1997 als Eigentümer im Grundbuch einge-

tragen worden waren. Am 24. Januar 1997 erschien der Kläger zu 2 im Laden-

lokal des Beklagten und erklärte, er werde demnächst der neue Vermieter sein.

Am 11. Februar 1997 übersandten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben, in

dem sie sich als neue Eigentümer vorstellten, die Kontoverbindung mitteilten

und auf das Auslaufen des Mietvertrages am 31. Juli 1997 hinwiesen.

Der Beklagte wies demgegenüber auf die seiner Auffassung nach wirk-

same Ausübung des Optionsrechts gegenüber dem Voreigentümer hin.

Nachdem der Beklagte im Laufe des von den Klägern angestrengten

Räumungsverfahrens unter Wahrung seines Rechtsstandpunktes das Objekt

geräumt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend

für erledigt erklärt. Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung be-

gehrt, daß die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtlichen

Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehen werde, daß die Kläger das

Mietverhältnis gekündigt und ihn zur Räumung aufgefordert hätten. Diesem

Antrag hat das Landgericht stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Be-

klagte den bislang entstandenen Schaden beziffert und wegen eines weiterge-

henden Schadens seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten. Auf die Beru-

fung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen. Dage-

gen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er sein Begehren aus

der Berufungsinstanz weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Voraussetzung für eine Kün-

digung sei eine schuldhafte schwere Pflichtverletzung, die dem anderen Teil

die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache. Sie komme daher

nur in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände un-

ter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Mietvertragspartei-

en dazu führe, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses für denjenigen, der

die unberechtigten Erklärungen seines Vertragspartners zum Anlaß für seine

eigene Kündigung genommen habe, unzumutbar erscheine. Zu berücksichtigen

sei zunächst, daß die Kläger "lediglich verbal" das Mietvertragsverhältnis in

Frage gestellt hätten. Da der Beklagte im Besitz des Mietobjektes gewesen sei,

seien derartige Erklärungen zunächst folgenlos geblieben. Es habe sich mithin

nicht um eine objektive Gefährdung des Vertrages gehandelt, sondern allen-

falls um eine subjektive Verunsicherung des Beklagten, ohne daß dies tatsäch-

lich zu einer Nutzungsbeeinträchtigung geführt habe. Die Rechtsprechung ha-

be zudem den Grundsatz entwickelt, daß auch die materiell-rechtlich unbe-

rechtigte Anrufung der Gerichte nicht als positive Forderungsverletzung anzu-

sehen sei. Divergenzen zwischen Vertragsparteien müßten in rechtlich gere-

gelten Bahnen ausgetragen werden können; dies müsse auch der davon be-

troffene Vertragspartner hinnehmen. Die Fortsetzung des Vertrages sei dem

Beklagten daher nur dann unzumutbar gewesen, wenn ein gedeihliches Zu-

sammenleben mit dem Kläger nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Dies sei

nicht der Fall. Dem Beklagten sei es zumutbar gewesen, sich auf den Rechts-

streit mit den Klägern über die Fortdauer des Mietverhältnisses einzulassen.

Wenn der Beklagte es für ratsamer gehalten habe, einer Auseinandersetzung

über die Fortdauer des Vertrages aus dem Wege zu gehen, sei dies seine Ent-

scheidung, für die er jedoch nicht die Kläger haftbar machen könne.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß der

Beklagte sein Optionsrecht wirksam ausgeübt hat. Zwar war sein Vermieter

zum Zeitpunkt der Optionsausübung nicht mehr Eigentümer des Mietobjekts.

Davon wußte aber der Beklagte nichts. Seine Erklärung ist deshalb nach

§§ 407, 412 BGB auch gegenüber den Klägern als den neuen Vermietern wirk-

sam. Aus der weiten Fassung des § 407 BGB ergibt sich, daß die Vorschrift auf

jede Art von Rechtshandlungen, mithin auch hier auf die Ausübung der Verlän-

gerungsoption, anwendbar ist (MünchKomm-Roth BGB 4. Aufl. § 407 Rdn. 7;

vgl. auch BGHZ 111, 84, 91). Aus den besonderen mietrechtlichen Regelungen

der §§ 571 bis 579 BGB a.F. ist kein Hinweis darauf ersichtlich, daß die An-

wendbarkeit des § 407 BGB in solchen Fällen ausgeschlossen wäre. § 574

BGB a.F. regelt Rechtsgeschäfte, die lediglich den Mietzinsanspruch, nicht

aber eine Vertragsänderung betreffen

(vgl. Staudinger/Emmerich BGB

13. Bearb. § 574 Rdn. 4). Damit hat sich vorliegend der Mietvertrag zwischen

den Parteien um weitere fünf Jahre verlängert. Das stellen auch die Kläger in

ihrer Revisionserwiderung nicht in Frage.

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt indes ein

Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht. In

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß

der Vermieter den Mietvertrag verletzt, wenn er das Mietverhältnis schuldhaft

ohne Grund kündigt (BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urteil vom 14. Januar 1988

- IX ZR 265/86 - NJW 1988, 1268, 1269), anficht (BGH, Urteil vom 29. Oktober

1986 - VIII ZR 144/85 - NJW 1987, 432, 433) oder vom Vertrag zurücktritt

(BGHZ 99, 182, 186, 189). Fehlt ein Kündigungsgrund, so tritt die Gestal-

tungswirkung der Kündigung nicht ein; das Mietverhältnis besteht vielmehr fort.

Mit der wegen fehlender materieller Gründe unwirksamen Kündigung macht der

Vermieter dem Mieter indessen den Gebrauch der Mietsache streitig und ver-

letzt damit seine Vertragspflichten. Geschieht das schuldhaft, wobei Fahrläs-

sigkeit genügt, und erwächst dem Mieter daraus ein Schaden, so ist der Ver-

mieter dem Mieter aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung

ersatzpflichtig. Das Risiko, die Rechtslage falsch zu beurteilen, trägt dabei der

Vermieter, so daß er die Vertragsverletzung in aller Regel auch dann zu ver-

treten hat, wenn er sich über die Rechtslage geirrt hat (vgl. BGH, Urteil vom

14. Januar 1988, aaO m.w.N.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen

Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 191; Erman/Jähnke, BGB,

10. Aufl., vor § 537 Rdn. 19). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden

(a.A. Klinkhammer NJW 1997, 221, 223; wohl auch OLG Hamm,

NJW-RR 1996, 1294).

c) Danach ist das Verhalten der Kläger als positive Vertragsverletzung

zu werten. Zwar haben sie hier nicht gekündigt, sondern den Beklagten ledig-

lich zur Rückgabe aufgefordert und schließlich auf Räumung und Herausgabe

verklagt. Ihr Vorgehen, den Beklagten zur Herausgabe zu bewegen, war aber

nicht weniger gravierend als das eines Vermieters, der zu Unrecht kündigt, an-

ficht oder zurücktritt, da sie dem Beklagten dessen Recht zum Besitz mit der

Räumungsklage schuldhaft streitig gemacht haben. Die Kläger können sich

nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie ein staatliches Gericht angerufen ha-

ben und ihnen dies, ohne Nachteile befürchten zu müssen, erlaubt sein müsse.

Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß nicht jede

materiell-rechtlich unberechtigte Anrufung eines Gerichts als positive Vertrags-

verletzung anzusehen ist (vgl. BGHZ 20, 169, 172). Der dort entschiedene Fall

ist mit dem hier Vorliegenden aber nicht vergleichbar. Die Kläger konnten sich

nicht unverschuldet für berechtigt halten, auf Räumung zu klagen. Sie mußten

vielmehr damit rechnen, daß der Beklagte noch fristgemäß im Januar wirksam

gegenüber seinem Vermieter, dem Voreigentümer des Grundstücks, die Option

ausgeübt hatte, nachdem sie den Beklagten durch ihr eigenes Verhalten im

Januar darüber im Unklaren gelassen hatten, daß sie bereits Eigentümer des

Grundstücks geworden waren. Dieses Verhalten war geeignet, für den Bekla-

gen ein eigenes Kündigungsrecht nach § 554 a BGB a.F. zu begründen, weil

ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses, welches die Kläger durch die Räu-

mungsklage zu beenden suchten, unter diesen Umständen nicht mehr zuzu-

muten war. Die Frage des Mitverschuldens des Beklagten stellt sich daher

nicht.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Oberlan-

desgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen

zur Höhe des Schadens getroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht

zurückverwiesen werden, damit es die noch erforderlichen Feststellungen tref-

fen kann.

Hahne Gerber Wage- nitz Fuchs Vézina