BGH Beschluss vom 28.11.2001 – XII ZR 214/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts Berlin vom 28. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 63.068 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des
Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene
Mietvertrag durch das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 15. Januar
1992 beendet worden ist. Ist der Mietvertrag nicht beendet worden, haben die Kläger
Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Ist er beendet worden, haben sie Anspruch
auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten
Mietzinses (§ 546 a BGB n.F. = § 557 BGB a.F.). Die Annahme des
Berufungsgerichts, das beklagte Land habe einen Teil der Räume verspätet
zurückgegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hahne
Wagenitz
Gerber
Fuchs
Vézina