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BGH Beschluss vom 29.11.2001 – II ZB 13/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 11.320,76 DM

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 12.500,00 DM in An-

spruch. Das Landgericht hat ihr lediglich 1.179,24 DM zuerkannt. Gegen die

Abweisung ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin form- und fristgerecht

Berufung eingelegt.

Am letzten Tag der - verlängerten - Begründungsfrist, am 19. Februar

2001, ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz eingegangen, mit dem zu-

nächst beantragt wurde, “das Aktivrubrum dahingehend zu ändern, daß nun-

mehr Kläger ist Herr L. F. ...”, Ehemann der Klägerin, dem diese ihre

Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Anschließend wurde der An-

trag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, “an den Berufungskläger über

den bereits zuerkannten Betrag hinaus ... weitere 11.320,76 DM zu zahlen”, für

den Berufungskläger um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und die Berufung be-

gründet. Nachdem das Gericht auf § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, ist der

Antrag auf Änderung des Aktivrubrums mit der Begründung zurückgenommen

worden, der Ehemann der Klägerin habe die Ansprüche an diese rückabgetre-

ten.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß

vom 19. Juli 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begrün-

det worden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer for-

mell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung der Klägerin war

mangels fristgerechter Begründung unzulässig.

Der Schriftsatz vom 19. Februar 2001 kann auf Grund seines klaren und

eindeutigen Inhalts nicht als Berufungsbegründung der Klägerin gelten. Darin

wird allein der Ehemann der Klägerin als Berufungskläger, die Klägerin jedoch

als bisherige Klägerin bezeichnet und zudem als Zeugin benannt. Daher kann

entgegen dem Beschwerdevorbringen der Schriftsatz nicht als im Namen der

Klägerin abgegebene Berufungsbegründung verstanden und die Benennung

der Klägerin als Zeugin auch nicht als lediglich unzulässiger Beweisantritt an-

gesehen werden.

Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den

Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Inter-

essenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93,

NJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799),

auf den sich die Klägerin beruft, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen

den Wortlaut eines Vorbringens. Daß vorliegend ausnahmsweise etwas Ande-

res zu gelten hätte, ergibt die Beschwerde nicht. Deshalb kommt eine Ausle-

gung der Berufungsbegründung als Beitritt des Ehemanns der Klägerin als

Streithelfer zu deren Berufung nicht in Betracht. Das wird schon durch die Be-

nennung der Klägerin als Zeugin ausgeschlossen.

Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist ihr Ehemann nicht wirksam in

den Prozeß eingetreten, weil es an der nach § 265 Abs. 2 ZPO notwendigen

Zustimmung der Beklagten hierzu fehlte. Ebensowenig ist die Klägerin aus dem

Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden. Das alles hilft ihr jedoch nicht. Denn

eine ihr zuzurechnende rechtzeitige Berufungsbegründung liegt nicht vor. Die

Klägerin hat sich die Berufungsbegründung vom 19. Februar 2001 zwar vor-

sorglich zu eigen gemacht, jedoch erst in der Beschwerde und damit nicht in-

nerhalb der Begründungsfrist.

Röhricht Hesselberger Henze

Kraemer Münke