BGH Beschluss vom 29.11.2001 – IX ZR 133/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 29. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 107.669,35 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO).
Nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin
(Schriftsatz vom 26. Juni 1998) betrieb der Hauptschuldner H. eine seit 1. Mai
1985 im Gewerberegister eingetragene Einzelfirma unter seinem Namen für
Import, Groß- und Einzelhandel. Bei der Kontoeröffnung bzw. vor Kreditein-
räumung hat er seine Bilanzen der Klägerin zur Prüfung vorgelegt. Wenn die
Klägerin daraufhin H. einen Kredit von 100.000 DM einräumte, diente dieser
bei der gebotenen objektiven Betrachtung der bereits ausgeübten gewerbli-
chen Tätigkeit des Hauptschuldners (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F.). Dem steht die
Behauptung des Beklagten, H. habe den Gegenwert des Kredits als Stammka-
pital in die B. GmbH einbringen wollen, schon inhaltlich nicht entgegen, weil
auch der Erwerb von Geschäftsanteilen zu einem Gewerbe gehören kann. Die
anschließende Verwendung der Darlehensmittel durch H. brauchte die Klägerin
aus Rechtsgründen nicht zu überprüfen.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel