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BGH Beschluss vom 29.11.2001 – IX ZR 133/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 29. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1998 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 107.669,35 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO).

Nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin

(Schriftsatz vom 26. Juni 1998) betrieb der Hauptschuldner H. eine seit 1. Mai

1985 im Gewerberegister eingetragene Einzelfirma unter seinem Namen für

Import, Groß- und Einzelhandel. Bei der Kontoeröffnung bzw. vor Kreditein-

räumung hat er seine Bilanzen der Klägerin zur Prüfung vorgelegt. Wenn die

Klägerin daraufhin H. einen Kredit von 100.000 DM einräumte, diente dieser

bei der gebotenen objektiven Betrachtung der bereits ausgeübten gewerbli-

chen Tätigkeit des Hauptschuldners (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F.). Dem steht die

Behauptung des Beklagten, H. habe den Gegenwert des Kredits als Stammka-

pital in die B. GmbH einbringen wollen, schon inhaltlich nicht entgegen, weil

auch der Erwerb von Geschäftsanteilen zu einem Gewerbe gehören kann. Die

anschließende Verwendung der Darlehensmittel durch H. brauchte die Klägerin

aus Rechtsgründen nicht zu überprüfen.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel