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BGH Beschluss vom 03.12.2001 – II ZR 203/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf über 60.000,00 DM

festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12. August 1997

faßte u.a. die Beschlüsse,

1. die Beklagte habe gegen den Kläger eine Klage auf Feststellung zu erheben, wonach mit der am 22. Mai 1997 erfolgten Zahlung des Kaufpreises von DM 5,5 Mio. Herr C. K. als Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten ist,

2. der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen werde und - hilfsweise - ihm die Befugnis zur Alleinvertretung der Beklagten ent- zogen werde.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, daß diese Beschlüsse für

nichtig erklärt werden. Das Landgericht hat seinem Begehren nur bezüglich

des Beschlusses zu 2 entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Ge-

gen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungs-

gericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Be-

klagte sei im Prozeß nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß

vertreten. Den Wert der Beschwer des Klägers hat es auf 60.000,00 DM fest-

gesetzt.

II. Dem Antrag des Klägers kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht

ersichtlich, daß dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer ent-

sprechend § 3 ZPO ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Das Interesse der Beklagten an der Durchführung eines Verfahrens, wie

es von ihrer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist, ist gering.

Denn in einem Rechtsstreit, den die hinter ihr stehenden beiden Gesellschafter

geführt haben (LG Karlsruhe - O 1/94 KfH I; OLG Karlsruhe - 8 U 200/94; BGH

II ZR 12/96), ist rechtskräftig entschieden worden, daß mit der Zahlung des

Betrages von 5,5 Mio. DM der Dritterwerber C. K. Gesellschafter der Be-

klagten werden wird. Dementsprechend gering ist auch das Interesse des Klä-

gers zu bewerten, die Durchführung des Beschlusses zu verhindern. Die Be-

wertung dieses Abwehrinteresses des Klägers durch das Berufungsgericht mit

30.000,00 DM kann angesichts dieses Umstandes nicht als unangemessen

niedrig angesehen werden.

Es ist auch nicht erkennbar, daß das Interesse des Klägers, seine Abbe-

rufung als Geschäftsführer zu verhindern, zu niedrig bewertet worden ist. Zu-

treffend weist die Beklagte darauf hin, daß ein mit dem Kläger abgeschlosse-

nes Dienstverhältnis außer Betracht bleibt. Entgegen der Ansicht des Klägers

steht keineswegs fest, daß in der gegenwärtigen Situation der Beklagten ein

Fremdgeschäftsführer bestellt werden müsse, wodurch erhebliche zusätzliche

Kosten anfielen. Insoweit muß abgewartet werden, welche Entscheidung die

Gesell-

schafterversammlung der Beklagten fällt. Dieser Faktor schlägt somit entgegen

seiner Ansicht bei der Bemessung der Beschwer nicht wesentlich zu Buche.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke