Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.12.2001 – 1 StR 428/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 428/01

URTEIL

vom

4. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

4. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen

B. II. 3. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-

denen notwendigen Auslagen;

2. das Urteil des Landgerichts München I vom 24. April 2001

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 93 Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

von Schutzbefohlenen, sowie des schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist;

b) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

als gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ausgespro-

chen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Hauptschullehrer im Be-

amtenverhältnis, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 97 Fällen, davon

in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,

sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft

hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge ge-

stützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie erstrebt die

Verhängung höherer Einzelstrafen und einer höheren Gesamtstrafe sowie den

Ausspruch eines Berufsverbots. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsicht-

lich des Berufsverbots vertretene Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fällen des sexuellen

Mißbrauchs der 12jährigen Michaela M. gemäß B. II. 3. der Urteils-

gründe muß entfallen, weil diese Taten verjährt sind.

Nach den zugrundeliegenden Feststellungen filmte der Angeklagte im

Jahre 1986 oder 1987 in vier Fällen mit einer Videokamera die Geschädigte

beim Ausziehen und führte ihr die Aufnahmen anschließend vor; bei dem Fil-

men wie bei den Filmvorführungen wollte er sich sexuell erregen. Dieses Ver-

halten erfüllt mangels körperlichen Kontakts mit der Geschädigten nicht den

Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB aF, sondern den eigenständigen Tatbe-

stand des § 176 Abs. 5 StGB aF, der lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe androhte. Die Verjährungsfrist hierfür betrug fünf Jahre (§ 78

Abs. 3 Nr. 4 StGB). Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit im Jahre

1991 oder 1992 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der

Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. § 78b

Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat und das Ruhen der Ver-

jährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt, ändert daran

nichts. Diese Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt zwar auch für Ta-

ten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber zu

dieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des 30. StrÄndG; Senatsbeschluß

vom 2. September 1998 - 1 StR 385/98 -).

Das Verfahren ist daher ungeachtet der Beschränkung der Revision auf

den Rechtsfolgenausspruch insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen

(vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 4 StR 257/96; Kuckein in KK StPO

4. Aufl. § 344 Rdn. 23 m.w.N.).

Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen

bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch

verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berück-

sichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte

Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 38 m.w.N.). Ange-

sichts der maßvollen Gesamtstrafe kann ausgeschlossen werden, daß das

Landgericht die vier verjährten Taten mit zu großem Gewicht berücksichtigt hat.

2. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Strafausspruch sind

unbegründet. Weder die Zumessung der Einzelstrafen noch Ausspruch und

Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe lassen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Rüge, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Vor-

aussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten

gemäß § 70 Abs. 1 StGB zu prüfen, hat Erfolg.

Der Angeklagte hat die ihm durch seinen Lehrerberuf gegebenen Mög-

lichkeiten bei seiner Berufstätigkeit bewußt und planmäßig dazu benutzt, for t-

laufend sexuelle Mißbrauchshandlungen an unter 14 Jahre alten Schülerinnen

zu begehen. Trotz der erstmaligen Verurteilung des Angeklagten liegt eine

Wiederholungsgefahr nahe. Der Angeklagte hat eine Vielzahl solcher Miß-

brauchstaten über nahezu den gesamten Zeitraum seiner Festanstellung als

Lehrer begangen. Zuletzt hat er das sexuelle Verhältnis mit der Geschädigten

Petra J. fortgesetzt, auch nachdem seine Ehefrau hiervon Kenntnis erlangt

hatte, und noch nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 30. Mai 2000

hat er entgegen dem angeordneten Kontaktverbot erneut mit Petra

J. Kontakt aufgenommen.

Die Verhängung eines Berufsverbots wird nicht dadurch gehindert, daß

der Angeklagte Beamter ist. Zwar tritt § 70 StGB grundsätzlich hinter der Be-

stimmung des § 45 StGB über den Verlust der Amtsfähigkeit und den einschlä-

gigen Bestimmungen der Beamtengesetze über den Verlust der Beamtenrechte

- hier Art. 46 BayBG - zurück (BGH NJW 1987, 2686, 2687; Hanack in LK

11. Aufl. § 70 StGB Rdn. 32). Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beamten-

stellung als solcher und muß sich nicht auf berufsfachliche Fähigkeiten er-

strecken, aufgrund derer der Beamte tätig geworden ist. Hat ein Beamter bei

der Begehung einer rechtswidrigen Tat die Möglichkeiten einer speziellen

fachlichen Qualifikation genutzt, von der er auch in nichtamtlicher Eigenschaft

in gefährlicher Weise Gebrauch machen könnte, so sind darauf gerichtete Be-

rufsverbote zulässig (Hanack aaO Rdn. 33; Stree in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 70 Rdn. 3; vgl. auch BGH wistra 2000, 459 und BGHR StGB § 70

Abs. 1 Pflichtverletzung 7). Insoweit steht die Beamteneigenschaft dem Verbot

einer seinem Fach entsprechenden Berufsausübung nicht entgegen. Es kann

daher zum Beispiel einem beamteten Lehrer oder einem Amtsarzt gemäß § 70

StGB untersagt werden, privat als Lehrer oder Arzt tätig zu werden. Da das

Beamtenverhältnis des Angeklagten mit der Rechtskraft seiner Verurteilung

gemäß Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG endet und der Angeklagte, der keine andere

Ausbildung als die für das Lehramt besitzt, den Beruf als Lehrer selbst als

"Traumberuf" bezeichnet hat, liegt hier sogar die Annahme nahe, daß der An-

geklagte versuchen wird, als Privatlehrer tätig zu werden.

Der neue Tatrichter wird daher die Frage der Verhängung eines Berufs-

verbots nach § 70 StGB noch zu prüfen haben. Dabei wird zu beachten sein,

daß das Berufsverbot im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den

auf die Gefahrenabwehr zugeschnittenen Charakter der Maßregel nur in dem

gegenständlichen Umfang ausgesprochen werden darf, in dem dies erforder-

lich ist, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern (vgl. BGHR StGB

§ 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2).

4. Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten, die nur im Rahmen des von der Staatsanwalt-

schaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels

zulässig ist und nicht auf die Schuldfrage ausgedehnt werden kann (Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 301 Rdn. 1), hat einen Mangel nicht

aufgedeckt.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit