Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2001 – 4 StR 492/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 492/01

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-

richt Bocholt - vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-

gesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ver-

suchten schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht ge-

prüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-

terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner

Entlassung aus der Armee Marihuana, Haschisch und Opium. Eine noch in

Kasachstan durchgeführte Entgiftung hatte keinen dauerhaften Erfolg. Bereits

einen Monat nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Au-

gust 2000 begann er mit dem Konsum von Heroin, wobei er nach seiner unwi-

derlegten Einlassung täglich etwa ein Gramm Heroin zu sich nahm. Am Morgen

des Tattages hatte der Angeklagte Entzugserscheinungen; die abgeurteilte Tat

sollte der Erbeutung von Bargeld zum Zweck des Heroinerwerbs dienen.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten

die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht

(vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu ent-

nehmen, insbesondere steht die erfolglose Entgiftung in Kasachstan, die der

Angeklagte selbst als "schlecht" bezeichnet hat (UA 5), nicht entgegen. Das

Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unter-

bringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der An-

geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-

anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit

die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anord-

nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafaus-

spruch kann daher bestehen bleiben.

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitange-

klagten, bei dem ebenfalls eine Drogensucht festgestellt wurde, der jedoch kei-

ne Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB

bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO

§ 357 Erstreckung 4 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann