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BGH Beschluss vom 04.12.2001 – 4 StR 492/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-
richt Bocholt - vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-
gesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ver-
suchten schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht ge-
prüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-
terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner
Entlassung aus der Armee Marihuana, Haschisch und Opium. Eine noch in
Kasachstan durchgeführte Entgiftung hatte keinen dauerhaften Erfolg. Bereits
einen Monat nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Au-
gust 2000 begann er mit dem Konsum von Heroin, wobei er nach seiner unwi-
derlegten Einlassung täglich etwa ein Gramm Heroin zu sich nahm. Am Morgen
des Tattages hatte der Angeklagte Entzugserscheinungen; die abgeurteilte Tat
sollte der Erbeutung von Bargeld zum Zweck des Heroinerwerbs dienen.
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten
die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht
(vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu ent-
nehmen, insbesondere steht die erfolglose Entgiftung in Kasachstan, die der
Angeklagte selbst als "schlecht" bezeichnet hat (UA 5), nicht entgegen. Das
Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unter-
bringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der An-
geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-
anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit
die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anord-
nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafaus-
spruch kann daher bestehen bleiben.
Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitange-
klagten, bei dem ebenfalls eine Drogensucht festgestellt wurde, der jedoch kei-
ne Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB
bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO
§ 357 Erstreckung 4 m.w.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann