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BGH Beschluß vom 04.12.2001 – 4 StR 93/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 93/01

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2001

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz, Athing und Dr. Ernemann und die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-

Scheible am 4. Dezember 2001 beschlossen:

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-

ßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-

rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte

Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungs-

widrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrlässi-

gen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz" eine Geldbuße in

Höhe von 300 DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und

betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von

außen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7.

Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Stra-

ße ab. In diesem Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen

100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.

Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Abstellen des

Fahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das Verhalten

des Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des

§ 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl.

380) gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennen

können, daß er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zum

überwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnis

bedurft hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§ 32, 33 StVO vorliegen, hat

das Amtsgericht nicht erörtert.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit

der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Kammergericht beabsichtigt,

das Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehlerfrei habe das Amtsgericht das Ver-

halten des Betroffenen nicht als - im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen-

des - Parken, sondern als bußgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob dar-

über hinaus auch ein - naheliegender - Verstoß gegen §§ 32, 33 StVO begrün-

det sei, könne dahingestellt bleiben, da straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

der Anwendbarkeit straßenrechtlicher Vorschriften nicht entgegenstünden.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht je-

doch durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-

he vom 10. Januar 1980 - 1 Ss 362/79 (VRS 59, 153) und der Oberlandesge-

richte Koblenz vom 13. November 1980 - 1 Ss 570/80 (VRS 60, 473) und Zwei-

brücken vom 17. September 1986 - 1 Ss 227/86 (VRS 72, 130 = DAR 1987, 91)

gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung

verdrängen die bundesrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes

und der darauf beruhenden Straßenverkehrsordnung die straßenrechtlichen

Bestimmungen des (jeweiligen) Landesrechts, sofern der zu beurteilende

Sachverhalt beide Tatbestände erfüllt. Dieses Konkurrenzverhältnis ergebe

sich bereits aus der im Hinblick auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonfor-

men Auslegung der Landesstraßengesetze.

Demgegenüber haben das Bayerische Oberste Landesgericht (NZV

1988, 188, 189) und die Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1977, 687, 688) und

Stuttgart (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluß der jeweiligen wegerechtlichen

Regelungen über Sondernutzungen durch die verkehrsrechtlichen Regelungen

(des § 33 StVO) angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in Wider-

spruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts

setzt (ebenso der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluß

vom 25. September 1978 – 3 Ss [B] 240/78 = VRS 56, 380).

Das Kammergericht hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG

i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über

folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Schließt die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung

gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Anwen-

dung landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen die

ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als

Ordnungswidrigkeit geahndet wird?"

3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis dem vorlegenden

Kammergericht angeschlossen und beantragt zu beschließen:

"Die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die

§§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung schließt die Anwe n-

dung landesrechtlicher Bestimmungen nicht aus, nach denen

die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist

und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird."

II.

1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. §

79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.

a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die in ihrer Rechtsauffas-

sung abweichenden Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz und Zweibrücken

das jeweilige Landesstraßenrecht angewendet haben. Das Berliner Straßeng e-

setz ist - soweit es die straßenrechtlichen Vorschriften des Gemeingebrauchs

und der Sondernutzung betrifft - inhaltsgleich und stimmt teilweise wörtlich mit

dem Landesrecht von Rheinland-Pfalz (§§ 43, 41 Landesstraßengesetz vom

1. August 1977, GVBl. 273) und von Baden-Württemberg (§§ 13, 16 Straßen-

gesetz vom 11. Mai 1992, GVBl. 329) überein. Danach stellt jeder Gebrauch

der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch, über den Anliegerge-

brauch und über das baurechtlich zulässige Maß hinausgeht, eine Sondernut-

zung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der

Straßenaufsicht. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden als

Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Vor-

schriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraßenrechtlichen Be-

stimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheit-

licher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.;

Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54; Kissel GVG

3. Aufl. § 121 Rdn. 15).

b) Das Kammergericht geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385,

386 f.; 37, 366, 368; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 43 f. m.w.N.) da-

von aus, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubten

Sondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nicht

ausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem ver-

boten, Gegenstände auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StVO)

oder dort Waren und Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

StVO), wenn hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wer-

den kann.

c) Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das

Kammergericht kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unbe-

gründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidungen des

1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der Oberlandesgerichte

Koblenz und Zweibrücken abzuweichen. Die dort getroffenen Feststellungen

betrafen zwar nicht - wie hier - das Abstellen eines zugelassenen und betriebs-

bereiten Kraftfahrzeuges, sondern eines abgemeldeten und nicht zugelasse-

nen bzw. stillgelegten Pkws (OLG Karlsruhe aaO, OLG Zweibrücken aaO) und

das Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstandes (OLG Koblenz aaO).

Allen Entscheidungen liegt aber die Rechtsfrage des Verhältnisses der §§ 32,

33 StVO zu den landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernut-

zung des jeweiligen Landesstraßenrechts zugrunde. Wegen der Gleichheit des

Rechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage unabhängig von den

verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt

34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ 1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.;

Hannich aaO Rdn. 34 jeweils m.w.N.).

2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Sie betrifft nämlich das

Verhältnis landesstraßenrechtlicher Bestimmungen über ungenehmigte Son-

dernutzungen zu sämtlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Das

hier entscheidungserhebliche Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich im

Hinblick auf das Verhältnis zu den §§ 32, 33 StVO, so daß der Senat die

Rechtsfrage wie folgt neu faßt und präzisiert (vgl. Hannich aaO Rdn. 46

m.w.N.):

Ist bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der

Straßenverkehrsordnung die gleichzeitige Anwendung landes-

rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-

dernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrig-

keit geahndet wird, ausgeschlossen?

III.

Der Senat beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem General-

bundesanwalt wie aus der Beschlußformel ersichtlich.

1. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Recht s-

materien (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314) mit unterschiedlichen Rege-

lungszwecken.

a) Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegen-

stand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme

am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit ge-

währleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34, 241, 243; Steiner JuS 1984, 1, 2).

Es dient als "sachlich begrenztes Ordnungsrecht" (BVerfGE 40, 371, 380; 67,

299, 322; BGHSt 37, 366, 369) der Abwehr von typischen Gefahren, die vom

Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch

Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.;

BGHSt 37, 366, 369; siehe auch Manssen DÖV 2001, 151 ff. ).

b) Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder

(vgl. BVerfGE 40, 371, 378) gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hin-

gegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstel-

lung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befaßt sich

daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Stra-

ßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. BVer-

wGE 34, 241, 243; 34, 320, 323; Steiner aaO, 3).

c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusam-

menhang (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243; vgl.

hierzu auch Steiner aaO, 2). Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbe-

sondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straße n-

recht voraus (sog. Vorbehalt des Straßenrechts, vgl. BVerfGE aaO, sowie hier-

zu Steiner aaO, 4 ff.; Manssen aaO, 152 f.). Zum anderen wird der durch die

Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht

"mitbestimmt" (vgl. Steiner aaO, 6; Manssen aaO, 153). Dem wird in den Lan-

desstraßengesetzen ganz überwiegend ausdrücklich dadurch Rechnung getra-

gen, daß der Gemeingebrauch "im Rahmen der Widmung und der Verkehrs-

vorschriften" (vgl. etwa § 13 Abs. 1 BadWürttStrG, § 15 Abs. 1 BremStrG, § 16

Abs. 1 Satz 2 HambWegeG, § 14 Satz 1 HessStraßenG, § 21 Abs. 1 Satz 1

StrWG-MV, § 14 Abs. 1 Satz 1 NiedersStrG, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW,

§ 34 Abs. 1 RhPflStrG, § 14 Abs. 1 ThürStrG) eröffnet wird. Hieraus folgt, daß

ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich

gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog.

Vorrang des Straßenverkehrsrechts, vgl. BVerwGE 34, 320, 321; hierzu Steiner

aaO, 7 und NJW 1993, 3161, 3164; Manssen aaO, 153 f.). Für den ruhenden

Verkehr gilt nichts anderes (BVerfGE 67, 299, 320 f.). Dies bedeutet, daß Vor-

gänge, die ein Parken im Sinne des § 12 StVO darstellen, straßenrechtlich

nicht als Sondernutzung eingestuft werden können. Daher wird das Abstellen

eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs - sei es auch für einen

längeren Zeitraum und mit einem Verkaufsschild versehen - in aller Regel vom

Gemeingebrauch gedeckt sein. Das vorlegende Kammergericht hat dies nicht

verkannt; es hat im Vorlegungsfall aber ein Parken im Sinne des Straßenver-

kehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den Abgrenzungsschwierigkeiten vgl.

BVerwGE 34, 320, 324; BVerwG DAR 1966, 193, 194; OVG Hamburg VRS 98,

396, 397 f.) und damit für den Senat bindend (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; Fran-

ke aaO Rdn. 75a; Hannich aaO Rdn. 43) verneint.

2. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für

das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu

dessen Ausfüllung u.a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschlie-

ßend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319, 326 ff.; 67, 299, 320 f.; BGHSt

37, 366, 370). Das gilt auch in Bezug auf die in den §§ 32, 33 StVO enthalte-

nen Verbote, für die - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entspre-

chend - tatbestandsmäßige Voraussetzung ist, daß durch die umschriebene

Handlung "der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann" (§ 32 Abs. 1

Satz 1 StVO) bzw. "Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden

oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können" (§ 33

Abs. 1 Satz 1 StVO). Für eine

landesrechtliche verkehrsbezogen-

ordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von

Gefahren für den Straßenverkehr erlassen werden würde, wäre mithin wegen

der abschließenden bundesrechtlichen Regelung gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG

kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.).

3. Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits für den vergleichbaren

Fall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs für

Hunde auf öffentlichen Straßen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366), wenn

mit einer landesrechtlichen Norm des Straßen- und Wegerechts nicht straße n-

verkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt wer-

den (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.; s. bereits Evers NJW 1962, 1033, 1035,

1037). So verhält es sich hier. Die landesrechtlichen Bestimmungen, nach de-

nen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße als Ordnungswidrigkeit

geahndet wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr,

sondern der Bekämpfung von Überschreitungen des durch die Widmung "für

den Verkehr" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) gestatteten Gemeingebrauchs

(vgl. auch BayObLG NZV 1988, 188, 189; OLG Hamm NJW 1977, 687, 688;

OLG Stuttgart NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit den Kernbereich des

zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wege-

rechts. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG

liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht

mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299, 323) auch dann

nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sonder-

nutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer

Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO erfüllt.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

Nachschlagewerk: BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

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StVO §§ 32, 33

Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-

ßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-

rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-

dernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswid-

rigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.

BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - Kammer-

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