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BGH Beschluss vom 04.12.2001 – VI ZB 44/01

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 50,-- DM in

der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Der Beklagte hat gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts

Berlin vom 18. Juli 2001 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß

vom 9. Oktober 2001 als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gem. §§

11, 49, 54, 61 GKG

i.V.m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses eine

Beschwerdegebühr von 50,-- DM festgesetzt worden. Dagegen hat der Beklagte mit

Schreiben vom 29. Oktober 2001 “Widerspruch” eingelegt. Die Rechtspflegerin hat

dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen

Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2001 nicht

abgeholfen.

Der als

“Widerspruch” bezeichnete und als Erinnerung gegen den

Kostenansatz zu behandelnde Rechtsbehelf des Beklagten ist zulässig, aber nicht

begründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind

und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge