Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.12.2001 – VI ZB 49/01

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der

Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die

Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine

Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche

Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich

(vgl. BVerfGE 28, 21, 36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 –

XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem

Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres

wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat – entgegen

der Ansicht des Klägers – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr