BGH Beschluss vom 04.12.2001 – VI ZR 228/01
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht
angenommen.
Es geht hier der Sache nach um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat
dies erkennbar anders gesehen und daher nicht über die Zulassung der
Revision entscheiden. In einem solchen Fall ist die Revision statthaft,
unterliegt aber einer beschränkten Annahmeprüfung dahin, ob die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des
Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. z.B. Senatsbeschluß
BGH Z 98, 41, 43 f.; Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 – VI ZR 322/98 –
NJW 2000, 656, 657 m.w.N.). Derartige Annahmegründe sind in der
vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.
Dem Beklagten wird für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Schott bewilligt.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,00 DM
Dr. Müller
Dr. Dressler
Wellner
Diederichsen
Stöhr