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BGH Beschluss vom 04.12.2001 – VI ZR 228/01

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht

angenommen.

Es geht hier der Sache nach um eine nichtvermögensrechtliche

Streitigkeit im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat

dies erkennbar anders gesehen und daher nicht über die Zulassung der

Revision entscheiden. In einem solchen Fall ist die Revision statthaft,

unterliegt aber einer beschränkten Annahmeprüfung dahin, ob die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des

Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs

abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. z.B. Senatsbeschluß

BGH Z 98, 41, 43 f.; Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 – VI ZR 322/98

NJW 2000, 656, 657 m.w.N.). Derartige Annahmegründe sind in der

vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

Dem Beklagten wird für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Schott bewilligt.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 90.000,00 DM

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Stöhr