Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.12.2001 – X ZR 199/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 199/00

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2001

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:ja

BGHZ: nein

Sachverständigenablehnung

PatG (1981) §§ 110 ff.; ZPO § 406

Im Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren führt es nicht ohne weiteres zur Ab- lehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen- heit, wenn der Sachverständige für Schutzrechte eines Konkurrenten des Pa- tentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder benannt ist.

BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - X ZR 199/00 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Beklagten und der Klägerin zu 2)

gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. H. werden

für unbegründet erklärt.

Gründe

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-

verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn

vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe

vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an

seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 15.04.1975 - X ZR 52/73,

GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Beschl. v. 19.11.1985 - X ZR 26/84, Liedl

1984/86, 384 - Wabendecke). Dies kann insbesondere dann in Betracht kom-

men, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien

steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 07.04.1998

- X ZR 93/95). Dagegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht

rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für ei-

nen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war

(Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93). Entsprechend liegt die Sache hier:

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Sachverständige sei in verschie-

denen Schutzrechtsanmeldungen einer am vorliegenden Verfahren nicht betei-

ligten Konkurrentin der Beklagten auf dem hier einschlägigen Gebiet als Erfin-

der benannt worden. Sie meint, dies rechtfertige die Besorgnis der Befangen-

heit, weil Konkurrenten den Bestand von Schutzrechten Dritter regelmäßig als

ihren Interessen abträglich empfänden. Die Klägerin zu 2) ist dem beigetreten.

Der gerichtliche Sachverständige hat auf Befragen angegeben, daß der

Vortrag zu den Schutzrechten, bei denen er als Erfinder benannt sei, zutreffe.

Diese Erfindung werde aber von der Konkurrentin nicht benutzt; diese wolle die

Schutzrechte auch aufgeben und er bemühe sich deshalb um eine Übernahme.

"Lizenzen" erhalte er von der Konkurrentin nicht.

Bei diesen Umständen erscheint auch aus der Sicht einer vernünftigen

Partei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverständige möglicher-

weise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich gegenüber-

steht. Gerade bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentwesens liegt es na-

he, daß ein geeigneter, mit der Materie vertrauter Sachverständiger selbst auf

dem Gebiet, für das er als Gutachter herangezogen wird, forschend und ent-

wickelnd tätig wird und daß daraus auch Kontakte zu Wettbewerbern der Par-

teien und Schutzrechtsanmeldungen entstehen können. Ein die Besorgnis der

Befangenheit rechtfertigender Gesichtspunkt kann aber noch nicht ohne weite-

res darin gesehen werden, daß der Sachverständige für Schutzrechte eines

Konkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder

benannt

ist.

Auch der Umstand, daß der Sachverständige erwägt, solche Schutzrechte

selbst zu übernehmen, stellt allein noch keinen hinreichenden Grund dar, an

seiner Unbefangenheit zu zweifeln.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf