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BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 491/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2001 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wie-
dereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.
Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Aus dem Antrag
des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irr-
tum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an die
Angeklagte bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieser
Irrtum ist der Angeklagten nicht zuzurechnen.
Die versäumte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt wor-
den.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf