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BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 491/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 491/01

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2001 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wie-

dereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.

Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Aus dem Antrag

des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irr-

tum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an die

Angeklagte bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieser

Irrtum ist der Angeklagten nicht zuzurechnen.

Die versäumte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt wor-

den.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf