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BGH Urteil vom 06.03.2002 – 2 StR 491/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 491/01

URTEIL

vom

6. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) und si-

chergestellte Betäubungsmittel sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen dieses

Urteil eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materi-

ellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist

das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kam-

mer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen;

das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie

verneint. Das Landgericht erörtert jedoch bei der Strafrahmenwahl nicht, ob die

Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG

vorliegen, obwohl sich diese Prüfung - worauf auch der Generalbundesanwalt

zutreffend hinweist - nach den Ausführungen im Urteil aufgedrängt hätte (s. UA

S. 7, 8, 10).

Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der gesondert ver-

folgte B. Anfang Dezember 2000

in den Niederlanden mindestens

450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem geson-

dert verfolgten Z. DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt von

den von B. erworbenen Betäubungsmitteln ca. 50 Gramm Heroin und

6 Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf Kommission, wobei sie beabsich-

tigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern.

Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles zu-

gunsten der Angeklagten ihr Geständnis berücksichtigt. Zudem hat es aus-

drücklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in der

Hauptverhandlung wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfolg-

ten B. und Z. als Beteiligte an der Straftat benannt (UA S. 7, 8) und

Aufklärungshilfe geleistet hat (UA S. 10). Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch

die Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31

Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den Urteilsgründen, die Ange-

klagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, läßt

es zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1

BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage

hier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Liefe-

ranten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt,

ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlaß, die Anwendung des § 31 BtMG

zu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl.

vom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungs-

pflicht 1).

Daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Beteiligten keine

Angaben mehr gemacht hat, änderte an der Erörterungspflicht nichts. Denn die

Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Ange-

klagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im

weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl.

auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Wider-

ruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).

Auf die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage, ob der Senat

zur Beurteilung einer hinreichenden Erörterung der Voraussetzungen des § 31

BtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklärungsrüge auf Feststellungen des Ur-

teils gegen B. und Z. zurückgreifen könnte, das Gegenstand des Verfahrens 2

StR 494/01 war (vgl. dazu Meyer-Goßner/Cierniak StV 2000, 696 ff. m.w.N.),

kommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefochte-

nen Urteil selbst ergibt.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.

Zwar hat das Landgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen eines min-

der schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte be-

rücksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Ver-

urteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des

§ 31 Nr. 1 BtMG geprüft hätte.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf