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BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 2 ARs 321/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 321/01 2 AR 188/01

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung

zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom

25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in des-

sen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht

Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei

dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet

die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.

Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist ge-

mäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die

Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersicht-

lich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Grün-

de fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht

sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom

30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf