Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 2 ARs 331/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 331/01 2 AR 198/01

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung

vertreten durch:

Az.: 69 Js 57/00 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (533) 69 Js 57/00 Kls (20/01) Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung

der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Neuruppin

zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antragsteller wird u.a. zur Last gelegt, zusammen mit anderen Be-

schuldigten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben

zu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde in Berlin geführt: die Staatsanwalt-

schaft erhob am 20. Juli 2001 Anklage zu dem als Tatort- und Wohnsitzgericht

gemäß §§ 7, 8 StPO zuständigen Landgericht Berlin. Dieses hat das Haupt-

verfahren mit Beschluß vom 14. September 2001 eröffnet und die Hauptver-

handlung auf 25 Verhandlungstage ab 9. November 2001 terminiert. Vor dem

Landgericht Berlin wurde auch das Verfahren gegen den getrennt verfolgten

Mitbeschuldigten K. geführt.

Der Antragsteller hat am ersten Verhandlungstag beantragt, die Ent-

scheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Neuruppin als dem für

den Ergreifungsort zuständigen Gericht (§ 9 StPO) zu übertragen, weil die Sit-

zungsstaatsanwältin im Hinblick auf die vorangehende Untersuchung gegen K.

und dessen Verurteilung festgelegt sei und zu besorgen sei, K. werde als Zeu-

ge in Anwesenheit der Sitzungsstaatsanwältin nicht wahrheitsgemäß aussa-

gen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweck-

mäßigkeit nicht dafür sprechen, die Entscheidung dem ebenfalls zuständigen

Landgericht Neuruppin zu übertragen. Das Landgericht Berlin ist sowohl als

Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO) als auch des Wohnsitzes (§ 8 StPO)

zuständig. Bereits angesichts der begonnenen und langfristig terminierten

Hauptverhandlung kommt eine Übertragung aus Gründen der Prozeßökonomie

nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Entscheidung der Sache

unangemessen verzögert. Darüber hinaus rechtfertigen die vom Antragsteller

vorgebrachten Gründe eine Übertragung der Sache auf das Landgericht Neu-

ruppin nicht, zumal er ausdrücklich von einer Unbefangenheit der entscheiden-

den Strafkammer ausgeht.

Letztlich hätte der Antragsteller den Antrag zudem bereits erheblich frü-

her, spätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2001,

stellen können."

Dem tritt der Senat bei.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf