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BGH Urteil vom 05.12.2001 – 2 StR 273/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 273/01

URTEIL

vom

5. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember

2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 13. Februar 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-

schenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Körperverletzung zu

einer Einzelstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer zur Bewäh-

rung ausgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr vier Monate aus einer Verur-

teilung des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen

ihn wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit

schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung eine

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die auf den

Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrü-

ge und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte - im zweiten Fall

gemeinsam mit den Mitangeklagten - am 31. März 1999 und am 23. Juni 2000

das Tatopfer, einen eher zurückhaltenden und ängstlichen jungen Mann, je-

weils über 12 Stunden in seine Gewalt, nötigte ihn zu Chauffeurdiensten und

- um an das Geld des Tatopfers zu kommen - zwang diesen mit Drohungen und

Schlägen, sein Bargeld herauszugeben und am Geldautomaten und vom Spar-

buch Geld abzuheben (Fall II.1) bzw. die Abhebung durch die Täter zu dulden

(Fall II.2). Im ersten Fall wurden 6.500,-- DM, im zweiten Fall 2.000,-- DM er-

langt. Der Versuch, weitere 20.000,-- DM vom Konto des Tatopfers abzuheben,

mißlang.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das für beide Taten

einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs (im Fall II.2

auch der schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperver-

letzung) bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

erkennen.

Zu erörtern ist lediglich folgendes:

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht die ihn

treffenden ausländerrechtlichen Folgen nicht erörtert hat, läßt er außer acht,

daß nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil anzugeben sind

und aus dem Schweigen der Urteilsgründe regelmäßig nicht gefolgert werden

kann, daß für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsame Umstände

übersehen wurden. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel kei-

ne bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können

im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH NStZ-RR 2000, 297;

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldaus-

gleich 37; BGH NStZ 1997, 77; 1996, 595). Dies gilt auch dann, wenn ein

zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt. Ist

die Ausweisung nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, daß

die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rahmen ihres - gerichtlich überprüf-

baren - Ermessens zu bedenken haben.

Die Urteilsgründe legen bereits nicht nahe, daß die Ausweisung hier als

zwingende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1

AuslG vorliegen. Bei dem Angeklagten, der als türkischer Staatsbürger schon

im Säuglingsalter mit seiner Familie nach Deutschland kam und hier aufwuchs,

ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Auswei-

sungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG zugute kommt. Nach dieser Vor-

schrift kann ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt

und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, nur aus schwerwie-

genden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wer-

den. Daß die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten - wie von der Revision vor-

getragen - schon vor der Verurteilung auf drei Monate befristetet war und des-

halb diese Voraussetzungen bei ihm nicht erfüllt sind, läßt sich den Urteils-

gründen nicht entnehmen. Da die Versagung oder Befristung einer Aufent-

haltserlaubnis für Personen, die - wie der Angeklagte - nach § 26 Abs. 1 AuslG

einen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ha-

ben, zwar nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 AuslG bei strafrechtlichen Verurteilungen

möglich ist, aber im pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde steht,

mußte sich der Tatrichter mit dieser Möglichkeit trotz der Verurteilungen von

einer Jugendstrafe von sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und vier Monaten - jeweils zur Bewährung ausgesetzt - ohne weitere An-

haltspunkte auch nicht auseinandersetzen.

Unter diesen Umständen kann auch die in diesem Zusammenhang er-

hobene Verfahrensrüge keinen Erfolg haben, weil sich die Aufklärung im Hin-

blick auf eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht aufdrängte.

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und der Revisi-

on begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß sich das Landge-

richt nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil aus-

zugleichen, der sich für einen Angeklagten möglicherweise dadurch ergibt, daß

wegen der Zäsurwirkung früherer Urteile die Bildung einer Gesamtstrafe nicht

möglich ist und dadurch das Gesamtstrafübel dem Unrechts- und Schuldgehalt

der Taten nicht mehr gerecht wird. Dies wird insbesondere dann in Betracht

kommen, wenn die durch die Zäsurwirkung erzwungene Bildung von mehreren

Strafen statt einer Gesamtstrafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich ho-

hen Strafe oder zu einer voraussichtlichen Gesamtvollstreckungsdauer führt,

die diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder überschreitet

(BGH NStZ 2000, 137 m.w.N.). Bei derartigen Fallgestaltungen hat der

Tatrichter in den Urteilsgründen darzulegen, daß er sich seiner Verpflichtung

bewußt ist, ein zu hohes Gesamtstrafübel ausgleichen zu müssen.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Eine besonders nachteilige Auswirkung der Zäsur, die vor allem dann

eintreten kann, wenn die die Zäsur begründende Strafe nur ganz geringfügig

ist, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe von ei-

nem Jahr vier Monaten aus der Verurteilung des Landgerichts Köln - im Ver-

hältnis zu den in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafen - keineswegs ge-

ringfügig war und ihrerseits zu einer dem Angeklagten günstigen Gesamtstra-

fenbildung mit der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren

führte. Daß die einbezogene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, die

durch die Einbeziehung entfiel, kann dabei außer acht bleiben, da es andern-

falls aufgrund der neuen Straftat zu einem Bewährungswiderruf gekommen wä-

re. Zwar hinderte diese Gesamtstrafenbildung eine sonst mögliche andere Ge-

samtstrafenbildung für die in dieser Sache verhängten beiden Freiheitsstrafen.

Selbst wenn dies zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Gesamtstrafen-

bildung hätte führen können, begründete dies allein aber keinen auszuglei-

chenden Nachteil. Dies wäre erst dann gegeben, wenn die Summe der tat-

sächlich verhängten Gesamtstrafe und der weiteren Freiheitsstrafe von fünf

Jahren für die begangenen Taten nicht mehr als schuldangemessen angese-

hen werden

könnte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Dabei ist auch zu bedenken, daß

der Angeklagte die zweite Tat trotz der die Zäsur bewirkenden Verurteilung

begangen hat. Unter diesen Umständen bedurfte es aber auch keiner Erörte-

rung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels in den Urteilsgründen.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf