Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 05.12.2001 – 2 StR 353/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 19. März 2001 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine Verfal-
lanordnung abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit der auf die Sachrüge
gestützten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision erstrebt die
Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a
StGB für die Verkaufserlöse aus dem Betäubungsmittelhandel.
Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Mittäter in den
abgeurteilten Fällen 1, 2 bis 5 und 16 insgesamt 68 g Kokain und in den Fällen
5, 6 bis 15 insgesamt 131 g Amphetamin verkauft. Dabei wurde für 1 g Kokain
im allgemeinen ein Preis von 90,-- DM, höchstens 100,-- DM , für 1 g Amphe-
tamin 15,-- DM höchstens 20,-- DM erzielt. Im Fall 17 hatte der Angeklagte für
die Besorgung von 100 g Kokain bereits 8.000,-- DM erhalten, zur Übergabe
des von ihm besorgten und eingeführten Kokains kam es nicht mehr.
Den Verfall von Wertersatz der Verkaufserlöse hat das Landgericht nach
§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet, weil sie auch "als Surrogate oder
als Wert inzwischen nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden
(sind), nachdem in seinem Eigentum stehende vorhandene Gegenstände wie
das Motorrad bereits verwertet worden sind, während andere Gegenstände wie
der BMW Eigentum der Lebensgefährtin sind".
Diese Ausführungen ermöglichen nicht die Prüfung, ob die regelmäßig
gebotene Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt wurde.
Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, von welchem dem Ange-
klagten zuzurechnenden Gesamterlös aus den Rauschgiftgeschäften es aus-
geht, lassen sie nicht erkennen, welche Vermögensgegenstände dem Ange-
klagten - neben dem beispielhaft aufgeführten Motorrad - gehört haben und ob
ihre Verwertung nicht in einer Form erfolgt ist, bei der dem Angeklagten An-
sprüche auf etwaige Erlöse zustehen. Nur soweit der Verfallbetrag nicht durch
vorhandenes Vermögen - wobei nicht Voraussetzung ist, daß es unmittelbar
aus Drogengeldern stammt - gedeckt und der Wert des Erlangten nicht mehr
vorhanden ist, kommt eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2
StGB in Betracht. Andernfalls ist eine Verfallsanordnung nur ausgeschlossen,
soweit sie für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (vgl. auch BGHR
StGB § 73 c Wert 2 = NStZ 2000, 480).
Die Frage bedarf danach erneuter tatrichterlicher Überprüfung.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf