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BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 3 StR 422/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu besonders
schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-
vision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte, ein Gastwirt, den ge-
sondert verfolgten S. an, in einer von ihm betriebenen Gaststätte
Feuer zu legen, um in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die
Gaststätte befindet sich in einem Anbau an einen Gebäudekomplex mit mehre-
ren Wohnungen. S. verschüttete Benzin im Thekenraum und entzün-
dete es. Das Feuer erfaßte eine "große Spanplatte, die fest mit der Wand ver-
dübelt und mit Spiegelfliesen beklebt war". Die Platte verbrannte fast vollstän-
dig, ferner wurde ein Schrank durch das Feuer zerstört und die Deckenverklei-
dung "in Mitleidenschaft gezogen". Der mit "erheblicher Rußbildung" verbun-
dene Schwelbrand wurde etwa drei Stunden später entdeckt und gelöscht.
1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB in der Alternative des Inbrandsetzens eines zur Wohnung von Menschen
dienenden Gebäudes bejaht. Dies wird durch die bisherigen Feststellungen
nicht ausreichend belegt.
Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist nur dann vollendet, wenn Teile
des Gebäudes, die für dessen Gebrauch bestimmend sind, so vom Feuer er-
faßt sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (st.Rspr., vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 13 m.w.N.). Den Feststellungen ist
nicht zu entnehmen, daß es sich bei der durch den Schwelbrand zerstörten
Spanplatte um einen Gebäudebestandteil in diesem Sinne und nicht nur um
einen Einrichtungsgegenstand gehandelt hatte. Für die Unterscheidung ist von
Bedeutung, ob die fragliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne daß
das Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde (vgl. zu einer Deckenverkleidung
BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und zu einem an die Wand genagel-
ten Regal BGHSt 16, 109, 111). Da nicht festgestellt ist, daß die Spanplatte die
Funktion etwa einer Trennwand hatte, erscheint es möglich, daß es sich um
eine Trägerplatte für die Aufnahme von Spiegelfliesen handelte, die somit le-
diglich wie sonstige Einrichtungsgegenstände der Ausschmückung des Ga-
straumes gedient hatte. Dem würde auch nicht entgegenstehen, daß die Platte
an die Wand gedübelt war, da eine solche Befestigungstechnik auch sonst bei
schwereren Ausstattungsgegenständen nicht unüblich ist und eine spätere
Entfernung ohne Beeinträchtigung des Bauwerks nicht hindert. Im übrigen er-
scheint auch fraglich, ob der Schwelbrand der Platte überhaupt das Fortbren-
nen und Niederbrennen des ganzen Gebäudes ermöglicht hätte (vgl. zur In-
brandsetzung einer Kellertüre BGHSt 18, 363, 365). Dies war hier bereits des-
wegen zweifelhaft, weil das Feuer nach drei Uhr gelegt worden war und bis
gegen sechs Uhr weiter schwelte, ohne daß es von der Platte auf weitere Ge-
bäudeteile übergegriffen hatte. Die Frage des Inbrandsetzens bedarf daher
neuer tatrichterlicher Prüfung.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Tat-
bestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude
auch dadurch erfüllt werden kann, daß nur der nicht zu Wohnzwecken dienen-
de Teil in Brand gesetzt wird, wenn dieser zu einem einheitlichen Gebäude
gehört, das auch bewohnte Räume enthält (vgl. BGHSt 35, 283, 285 m.w.N.).
Die Frage, ob der Gaststättenanbau, in dem das Feuer gelegt worden ist, Teil
des anschließenden Gesamtgebäudekomplexes mit Wohnungen war, bedarf
jedoch einer eingehenderen Prüfung. Zwar ist den Feststellungen zu entneh-
men, daß die Räumlichkeiten des Anbaus nicht an der Vorderfront dieses Ge-
bäudekomplexes enden, sondern in diesen hineinragen. Aus den in Bezug ge-
nommenen Lichtbildern Nr. 1 und 2 ergibt sich zudem, daß das Flachdach des
Anbaus als Terrasse für das benachbarte Gebäude genutzt wird. Zur näheren
baulichen Beschaffenheit, insbesondere der Verbindung der beiden Baukörper
und einer etwaigen Brandmauer, die unter Umständen das Übergreifen eines
Feuers vom Anbau auf das bewohnte benachbarte Gebäude unmöglich ge-
macht hätte, ist den Urteilsgründen jedoch nichts zu entnehmen. Die Recht-
sprechung hat angenommen, daß bei Anbauten ein einheitliches Gebäude et-
wa bei einem gemeinsamen Treppenhaus, einem gemeinsamen Flur oder in-
einander übergehenden Räumen (mit Verbindungstüren und Maueröffnungen)
angenommen werden könne (vgl. BGHSt 34, 115, 120; BGHR StGB § 306
Nr. 2 Wohnung 2, 7; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2; BGH GA 1969, 118 f.).
b) Bei der Anwendung des § 306 a Abs. 1 StGB wird neben dem In-
brandsetzen auch zu prüfen sein, ob das Gebäude nicht etwa durch Rußein-
wirkung u.ä. ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. BGHR StGB § 306
Zerstörung 1). Dem Senat war es nicht möglich, im Revisionsverfahren zu prü-
fen, ob die Verurteilung auf diese Alternative gestützt werden kann, da hierzu -
die nicht unter diesem Gesichtspunkt getroffenen - Feststellungen in den Ur-
teilsgründen nicht ausreichen und von der Lichtbildmappe nur auf die Bilder Nr.
1 und 2 mit den Außenaufnahmen von dem Gebäude Bezug genommen wor-
den war.
c) Es wird weiter zu prüfen sein, ob die Beteiligung des Angeklagten
nicht als Mittäterschaft zu bewerten ist. Dafür könnte sprechen, daß er ein ho-
hes Tatinteresse hatte, da er die von ihm betriebene Gaststätte zur Erlangung
der Versicherungssumme in Brand setzen lassen wollte. Er hat durch die Ein-
weisung in den Tatort und die - letztlich nicht eingehaltene - Zusage, die Türe
offen zu lassen, bei der Vorbereitung eigene Tatbeiträge erbracht und hatte
auch Tatherrschaft, da die Tatzeit nach den Feststellungen ersichtlich abge-
sprochen worden war, was dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet hatte, die
Durchführung der geplanten Tat zu verhindern.
d) Die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung ge-
ben keine Veranlassung, von der Entscheidung BGHSt 45, 211 ff. = NJW 2000,
226 ff., der sich der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 306 b Ermög-
lichen 2 angeschlossen hat, abzurücken.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker