BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 3 StR 447/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Daß die Strafkammer die naheliegende Mög-
lichkeit eines Vollrausches (§ 323 a StGB) nicht erörtert hat, be-
schwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen