Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2001 – IV ZB 15/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 5. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19.

Zivilsenats

des

Oberlandesgerichts

Karlsruhe

- Zivilsenate in Freiburg - vom 23. Mai 2001 wird auf Ko-

sten des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der

angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch

das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zumal

der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren keine eides-

stattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbe-

vollmächtigten vorgelegt hat.

Beschwerdewert: 85.972 DM

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf