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BGH Urteil vom 05.12.2001 – IV ZR 225/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Dezember 2001 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4)

Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich fal-

sche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleich-

wohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wah-

ren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts ver-

schleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch

kein Nachteil entstanden ist.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00 - OLG Brandenburg LG Neuruppin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April

1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt von der Be-

klagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in

Höhe von 54.200 DM brutto für einen als gestohlen gemeldeten PKW

Opel Senator.

Der Kläger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahr-

zeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen für 8.100 DM er-

worben. Aus der

ihm nach dem Kauf übergebenen DAT-

Schätzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen

stark verwahrlost und teilweise beschädigt war und der abgelesene Ki-

lometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Kläger

das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in

einen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997

verkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am

25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Ge-

samtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzählers circa

85.000 km eingetragen.

Am 19. September 1997 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das

Fahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom ver-

schlossenen Betriebsgelände gestohlen worden. In der Schadensanzei-

ge vom selben Tage an die Beklagte gab der Kläger auf die Frage nach

der Gesamtkilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorher

bereits Schäden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.

Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorge-

täuscht, außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und

zu Vorschäden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger meint,

die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auf-

klärungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine An-

gaben nachträglich berichtigt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 47.091,30 DM

nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zu-

rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die

vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB

i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem

Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit an-

zulasten ist.

1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit objektiv dadurch

verletzt, daß er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 fal-

sche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschäden ge-

macht hat.

a) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgericht

davon aus, daß der objektive Tatbestand erfüllt ist. In der Schadensan-

zeige ist unmißverständlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht

nach dem Stand des Kilometerzählers gefragt. Der Kläger wußte unstrei-

tig, daß die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als

doppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger sei-

ne Aufklärungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daß er die

Frage nach Vorschäden verneint hat. Die Frage ist nicht mißverständ-

lich, sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schäden jeglicher Art, von

denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert

oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer

solchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie

zielt darauf ab zu erfahren, welche Schäden vorher, also vor dem ange-

zeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn

frühere Schäden können, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines

Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Kläger

wußte, daß der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schäden

aufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden

hatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und

der Kenntnis der DAT-Schätzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis

vom Schadensumfang ausdrücklich bestätigt.

2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung

vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet.

Demgemäß muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Verletzung

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (Senatsurteile

vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit

in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR

163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenüber hat das Berufungs-

gericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht

darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger

in Täuschungsabsicht bewußt falsche Angaben gemacht habe, um zu

Unrecht einen höheren Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

b) Der Kläger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Scha-

densanzeige ohne Berücksichtigung seiner nachträglichen Angaben ge-

genüber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht

widerlegt.

aa) Zur falschen Laufleistung hat der Kläger bei seiner Anhörung

vor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedächtnis heraus

angegeben. Schriftsätzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage

nach der Gesamtkilometerleistung so verstehen können, daß es sich da-

bei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine Wo-

che vorher hat er beim Ausfüllen des Kaufvertrages noch sehr klar zwi-

schen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kilo-

meterzählers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daß ihm die hohe Ge-

samtlaufleistung beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr be-

wußt gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet, es könnte ihm auch

nicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war

damals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vor-

getragen, die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatsächlich so

verstanden zu haben, daß sie sich auf den Stand des Kilometerzählers

beziehe.

bb) Zu den Vorschäden hat der Kläger bei seiner Anhörung vor

dem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug

im Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung

keinerlei Schäden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage

so verstanden zu haben, daß sie sich nur auf im Zeitpunkt des Dieb-

stahls noch vorhandene Schäden beziehe. Ein solches Verständnis wäre

insbesondere bei einem Gebrauchtwagenhändler und gelernten Auto-

konstrukteur sehr fernliegend.

3. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats

stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Lauf-

leistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten In-

teressen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vor-

schäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR

1984, 228 f.). Sie können dazu führen, daß eine den Wert des Fahr-

zeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird. Bei einer so erhebli-

chen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers

und der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches

Verschulden auf der Hand.

Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versiche-

rungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983

aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Ent-

gegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt. Dieser hatte dem

Kläger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen ab-

fordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst

wenn dieser Hinweis vor dem Ausfüllen der Schadensanzeige gemacht

worden wäre, konnte der Kläger ihn redlicherweise nur dahin verstehen,

daß unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollständige ergänzt

werden können und von ihm voraussichtlich weitere Auskünfte und Un-

terlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hin-

weis als Freibrief dafür ansehen, in der Schadensanzeige zunächst ein-

mal eklatant falsche Angaben machen zu dürfen. Der Kläger hat auch

nicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben.

4. Das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensan-

zeige, das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Anga-

ben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit

zu berufen.

a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Lei-

stungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegen-

heit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt,

wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer

klar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16,

BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversiche-

rung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils

m.w.N.). Diese Frage, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch

das Berufungsgericht war, läßt sich nicht generell, sondern nur anhand

der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu

unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu ge-

stellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachrei-

chen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Be-

richtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes:

bb) Falsche Angaben erfüllen schon den objektiven Tatbestand

dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daß die korrigierte

Information dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er

sich erstmals mit dem Vorgang befaßt (vgl. dazu BGH, Urteil vom

30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm

VersR 2000, 577 unter 1).

cc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein,

die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn

das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des

Tatrichters darauf schließen läßt, daß die Falschangabe auf einem Ir r-

tum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).

dd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der

Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Lei-

stungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegen-

heit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht

ist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem

Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse

fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherung s-

nehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versi-

cherungsfall macht und daß der drohende Verlust seines Anspruchs ge-

eignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzu-

halten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR

1982, 182 f.; Römer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklärungs-

obliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von

vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch

eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Inter-

esse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm

durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von

Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch

nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinter-

essen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat,

kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er

dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollstän-

dig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurück-

hält. Daß dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu

beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR

1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die fal-

schen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt

haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Lei-

stungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Se-

natsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III

und vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das nachträgliche Ver-

halten des Klägers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen.

aa) Der Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige

erst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles be-

gonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen

zur Beantwortung übersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober

1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daß mit

den falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand

der Obliegenheitsverletzung erfüllt war.

bb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten

Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefügten aus-

gefüllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist

nichts dafür angeführt, was auch nur andeutungsweise dafür spricht, daß

die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen.

Der Kläger hat nicht einmal erwähnt, daß diese Angaben falsch sind.

cc) Der Kläger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eige-

nem Antrieb vollständig und unmißverständlich offenbart. Die gegenteil i-

ge Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit

Recht rügt, daß es wesentlichen Prozeßstoff und Beweisantritte der B e-

klagten übergangen und im übrigen auch die Beweislast nicht richtig ge-

sehen hat.

Der Kläger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum

falsche, zumindest mißverständliche und unvollständige Angaben ge-

macht. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschäden" hat er

eingetragen "nicht bekannt siehe DAT". Wie bereits ausgeführt, waren

dem Kläger die früheren Schäden sehr wohl bekannt. Der Hinweis "siehe

DAT" hätte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Schät-

zungsurkunde vom 2. September 1996 beigefügt gewesen wäre. Das hat

der Kläger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober

1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom

1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daß er sie der Beklagten erst zu

diesem Zeitpunkt übersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch

festgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.

Im übrigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen,

dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen

seien keinerlei Belege beigefügt gewesen. Sie habe die Belege deshalb

mit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997

erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997

erhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daß der Kläger

die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schadens-

anzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig übersandt hat. Das

Berufungsgericht hätte demgemäß auch von seinem Standpunkt zur Be-

weislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erhe-

ben müssen. Da aber der Kläger die Beweislast trägt und keinen Beweis

angetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Beklag-

ten zugrunde zu legen.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf