Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2001 – XII ZA 16/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe versagt.

Gründe

Die beabsichtigte weitere Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kam-

mergerichts vom 25. September 2001 (Geschäftsnummern 17 WF 332/01 und

17 WF 333/01) hat keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114 ZPO, 14 FGG). Denn bei

der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind und der Erholung eines

Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern im Beschluß

des Amtsgerichts vom 18. Juli 2001, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde

liegt, handelt es sich nicht um Endentscheidungen im Sinne von § 621 e ZPO.

Sie unterliegen daher nicht der weiteren Beschwerde (vgl. BGH FamRZ 1992,

538).

Hahne Weber-Monecke Wage- nitz

Ahlt Vézina