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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 463/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 463/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 30. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei der Strafzu-

messung die im einzelnen mitgeteilten Vorstrafen ebenso in ihre

Erwägungen einbezogen wie den Umstand, daß die hier abgeur-

teilten Taten schon einige Zeit zurückliegen. Es ist nicht ersicht-

lich, daß sich in diesem Zusammenhang ihre ausweislich der

Feststellungen zu den Vorstrafen unzutreffende Annahme, der

Angeklagte befinde sich seit Mai 1997 in Untersuchungshaft, in

irgendeiner Weise ausgewirkt haben könnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Nack Wahl Schluckebier

Herr RiBGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Kolz Nack