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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 463/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei der Strafzu-
messung die im einzelnen mitgeteilten Vorstrafen ebenso in ihre
Erwägungen einbezogen wie den Umstand, daß die hier abgeur-
teilten Taten schon einige Zeit zurückliegen. Es ist nicht ersicht-
lich, daß sich in diesem Zusammenhang ihre ausweislich der
Feststellungen zu den Vorstrafen unzutreffende Annahme, der
Angeklagte befinde sich seit Mai 1997 in Untersuchungshaft, in
irgendeiner Weise ausgewirkt haben könnte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Nack Wahl Schluckebier
Herr RiBGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
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