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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 468/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 468/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in der Unterbringungssache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-

sen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63

StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es abge-

lehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit Verfahrensrügen

und der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus den

Gründen nicht durch, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom

23. Oktober 2001 angeführt hat.

2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor.

a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht

brachte den Beschuldigten durch Beschluß vom 10. August 2000 nach § 126a

StPO einstweilen unter, weil der Verdacht einer Psychose aus dem Formen-

kreis der Schizophrenie - möglicherweise in paranoider Form - bestand. Er

befand sich seit dem 15. September 2000 im Bezirkskrankenhaus H. , wo er

seit dem 15. Januar 2001 auf der Station 19 u.a. von dem Stationsarzt

Dr. K. behandelt wurde. Das Landgericht bestellte Dr. K. zum

Sachverständigen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20,

21 StGB, zur Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 63 StGB und zur Frage

der Aussetzung der Maßregel nach § 67b StGB.

In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten den

Antrag, Dr. K. nicht als Sachverständigen zu vernehmen, da der Be-

schuldigte ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde; dem Sach-

verständigen stehe als Stationsarzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53

Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Das Landgericht wies durch Beschluß den Antrag mit

folgender Begründung zurück: "Der Antrag ist grundsätzlich unzulässig, da das

Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. § 53 StPO dem Sachverständigen vorbehal-

ten bleibt. Ein Verweigerungsrecht steht dem Sachverständigen im übrigen

nicht zu, so daß er im Interesse der Aufklärung zu vernehmen ist. Dies gilt ins-

besondere aufgrund der erforderlichen Prognoseentscheidung (§ 67b StGB)."

b) Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand: Der

Beschuldigte wurde im Bezirkskrankenhaus H. im Rahmen einer einstweili-

gen Unterbringung nach § 126a StPO untersucht und behandelt, weil dringen-

de Gründe für die Annahme sprachen, er habe eine rechtswidrige Tat im Zu-

stand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21

StGB) begangen und es lägen dringende Gründe für die Prognose vor, er wer-

de in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. Die

Untersuchungen und die Behandlung dienten somit der Vorbereitung eines

Gutachtens über dessen psychischen Zustand. Der Unterbringungsbefehl nach

§ 126a StPO machte eine ausdrückliche Anordnung zur Beobachtung nach

§ 81 StPO hier überflüssig (Senge in KK 4. Aufl. § 81 Rdn. 3).

Zwar hat der Beschuldigte während des Aufenthaltes im Bezirkskran-

kenhaus H. seinem Stationsarzt auch Geheimnisse im Sinne des § 203

Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO "anvertraut". Denn darunter ist alles

zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig

ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht

oder nicht (BGHSt 38, 369, 370; st. Rspr.). Mit der einstweiligen Unterbringung

nach § 126a StPO liegt aber einer der wenigen von der Strafprozeßordnung

vorgesehenen Ausnahmefälle vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst er-

forderliche Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer gesetz-

lichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an der

Aufklärung des Sachverhalts vorgeht (Senge aaO § 53 Rdn. 19; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 53 Rdn. 19).

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-

nen Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten ergeben. Dies gilt sowohl hin-

sichtlich der Gründe, aufgrund derer die Strafkammer - gestützt auf zwei ge-

hörte Sachverständigen - die stationäre Unterbringung nach § 63 StGB gegen-

über anderen Behandlungsformen für notwendig hält als auch hinsichtlich der-

jenigen, die dagegen sprechen, die Maßregel zur Bewährung auszusetzen

(§ 67b StGB).

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