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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 4 StR 465/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 465/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 gemäß

§ 206 a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am

11. November 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last

(§ 467 Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landge-

richt Rostock hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni

2001 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil

kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision

rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten

während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis

eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Sos

t-Scheible