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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 4 StR 465/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 gemäß
§ 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am
11. November 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landge-
richt Rostock hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni
2001 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-
net. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil
kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision
rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten
während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis
eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Sos
t-Scheible