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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 4 StR 483/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 483/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember

2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. gegen das

Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2001 wird als

unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-

tels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. ist unzulässig. Soweit die

Beschwerdeführerin die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil des

weiteren Tatopfers Daniel W. beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellung

als Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.

Aufl. § 400 Rdn. 1; Senge in KK 4. Aufl. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die Un-

zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenkläger

das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daß eine andere Rechtsfolge der

Tat verhängt wird.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible