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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 4 StR 483/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember
2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. gegen das
Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2001 wird als
unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-
tels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. ist unzulässig. Soweit die
Beschwerdeführerin die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil des
weiteren Tatopfers Daniel W. beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellung
als Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.
Aufl. § 400 Rdn. 1; Senge in KK 4. Aufl. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die Un-
zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenkläger
das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daß eine andere Rechtsfolge der
Tat verhängt wird.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible