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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – I ZB 25/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats

des

Oberlandesgerichts

München

vom

14. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine

Unterlassungsklage. Das Amtsgericht München hat den Prozeßkostenhilfean-

trag mit Beschluß vom 27. November 2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht

der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete

Beschwerde hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 13. August 2001

zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller gegen diesen Beschluß eingelegte

weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom

14. September 2001 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller

erneut Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568

Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Ge-

setz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in

§ 127 ZPO für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im übrigen ist

die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im

Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft

(§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung zunächst

zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die

Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung ein-

getreten werden kann.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher