BGH Beschluss vom 06.12.2001 – I ZB 25/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des
5. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
München
vom
14. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine
Unterlassungsklage. Das Amtsgericht München hat den Prozeßkostenhilfean-
trag mit Beschluß vom 27. November 2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 13. August 2001
zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller gegen diesen Beschluß eingelegte
weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom
14. September 2001 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller
erneut Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568
Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Ge-
setz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in
§ 127 ZPO für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im übrigen ist
die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im
Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft
(§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung zunächst
zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung ein-
getreten werden kann.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher