BGH Beschluss vom 06.12.2001 – I ZR 154/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das
Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe ihre
Aktivlegitimation nicht schlüssig dargetan, hält dies jedenfalls aus den
Gründen zu II 2 a und b (BU 14 bis 16) der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher