Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – I ZR 154/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das

Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe ihre

Aktivlegitimation nicht schlüssig dargetan, hält dies jedenfalls aus den

Gründen zu II 2 a und b (BU 14 bis 16) der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher