BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 130/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
(§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweit-
verfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsrefe-
renten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991
- IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall
wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht
er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Proble-
matik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der
Länder verbunden ist.
Die Unkenntnis des Klägers von den Möglichkeiten eines Zweitverfah-
rens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981
- IX ZR 108/77, RzW 1981, 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durch
die Zweitverfahrensrichtlinien von 1972/73 (veröffentlicht in RzW 1973, 50)
begegnet in Anbetracht der Frist für etwaige Überprüfungsbegehren entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb Bedenken, weil der
Gesetzgeber seither Lösungen für Personengruppen gefunden hat, die zuvor
aus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat in
der Frage, ob er aus Anlaß solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifen
rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1
BEG-SchlG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kann
insoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur dann
gezwungen sein, wenn nach Wiedergutmachungsgrundsätzen die Regelung
bisher nicht
erfaßter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsbedürfnis zugunsten
der bereits früher entschädigten Gruppen entstehen läßt. Eine solche Lage ist
hier nicht ersichtlich.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser