Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 130/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den dem Kläger auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor

(§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweit-

verfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsrefe-

renten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991

- IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall

wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht

er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Proble-

matik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der

Länder verbunden ist.

Die Unkenntnis des Klägers von den Möglichkeiten eines Zweitverfah-

rens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981

- IX ZR 108/77, RzW 1981, 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durch

die Zweitverfahrensrichtlinien von 1972/73 (veröffentlicht in RzW 1973, 50)

begegnet in Anbetracht der Frist für etwaige Überprüfungsbegehren entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb Bedenken, weil der

Gesetzgeber seither Lösungen für Personengruppen gefunden hat, die zuvor

aus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat in

der Frage, ob er aus Anlaß solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifen

rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1

BEG-SchlG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kann

insoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur dann

gezwungen sein, wenn nach Wiedergutmachungsgrundsätzen die Regelung

bisher nicht

erfaßter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsbedürfnis zugunsten

der bereits früher entschädigten Gruppen entstehen läßt. Eine solche Lage ist

hier nicht ersichtlich.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser