Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 134/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurück-

gewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den dem Kläger auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2

BEG) liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Beru-

fungsurteil auch nicht auf einer Beweiswürdigung, durch die Grundsatzfragen

berührt werden.

Das Berufungsurteil wird allein schon durch die Feststellung getragen,

daß die tödliche Komplikation bei früherer Behandlung des Krebsleidens der

Verfolgten nicht mit Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Diese

Feststellung beruht auf der Beurteilung des Einzelfalles durch den medizini-

schen Sachverständigen Prof. Dr. W. (S. 13 des schriftlichen Gutachtens vom

21. Juni 1999), der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Überzeugung ge-

folgt ist. Hiergegen macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund

geltend; er ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser