BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 134/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurück-
gewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Beru-
fungsurteil auch nicht auf einer Beweiswürdigung, durch die Grundsatzfragen
berührt werden.
Das Berufungsurteil wird allein schon durch die Feststellung getragen,
daß die tödliche Komplikation bei früherer Behandlung des Krebsleidens der
Verfolgten nicht mit Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Diese
Feststellung beruht auf der Beurteilung des Einzelfalles durch den medizini-
schen Sachverständigen Prof. Dr. W. (S. 13 des schriftlichen Gutachtens vom
21. Juni 1999), der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Überzeugung ge-
folgt ist. Hiergegen macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund
geltend; er ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser