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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 16/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
(§ 219 Abs. 2 BEG). Die von der Beschwerde beanstandeten Annahmen des
Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet.
Insbesondere ist weder eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung zu entscheiden, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs ab.
Bei der Auslegung der Schreiben des beklagten Landes vom 4. und
5. Juli 1995 im Hinblick auf die Grenzen der erklärten Kostenübernahme ist das
Berufungsgericht von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen.
Selbst wenn es diese Grundsätze - was nicht ersichtlich ist - unter den Beson-
derheiten des Einzelfalles rechtsfehlerhaft angewendet hätte, würde dadurch
allein kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein.
Auch die Sachaufklärung des Berufungsgerichts bietet keinen Anlaß zur
Zulassung der Revision. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständige er
mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die
Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März
1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM
BEG 1956 § 209 Nr. 74; zuletzt Beschl. v. 19. November 1998 - IX ZB 40/98,
und Beschl. v. 4. März 1999 - IX ZB 105/98, nicht veröffentlicht).
Die Tatsacheninstanzen haben ihrer Beurteilung der streitigen Kausal-
zusammenhänge im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG und des § 41 Abs. 2
BEG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die eingeholten gerichtlichen
Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Sie mußten davon nur dann ab-
sehen, wenn die Gutachten, soweit sich die tatrichterliche Beweiswürdigung
hierauf stützte, mit schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln behaftet waren. Das
ergibt die Beschwerdebegründung nicht.
Die landgerichtlichen Hinweise für den Sachverständigen Prof. Dr. W.
(Nr. 4 des Beschlusses vom 14. Mai 1998, GA II 41) waren zutreffend. Rechts-
fehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die streitigen Kausalitätsfragen dem
Fachgebiet der Inneren Medizin zugeordnet und hiernach die Sachverständi-
genauswahl (§ 404 ZPO) des Landgerichts gebilligt. Welchen zusätzlichen Er-
kenntniswert auf diesem Fachgebiet besondere Erfahrungen mit der Behand-
lung von Verfolgungsleiden besaßen (für das Fachgebiet des Privatsachver-
ständigen Dr. P. mag dies anders sein), ist weder ausgeführt noch ersichtlich.
Selbst wenn angenommen werden könnte, daß das Berufungsgericht in
seiner Sachaufklärung den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht genü-
gend Rechnung getragen hätte, ergäbe sich aus einem darin wurzelnden
Rechtsfehler kein Grund für die Zulassung der Revision. Denn es käme inso-
weit weder eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs noch ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG zweiter Fall) in Betracht.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser