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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 16/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 16/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor

(§ 219 Abs. 2 BEG). Die von der Beschwerde beanstandeten Annahmen des

Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet.

Insbesondere ist weder eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-

deutung zu entscheiden, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs ab.

Bei der Auslegung der Schreiben des beklagten Landes vom 4. und

5. Juli 1995 im Hinblick auf die Grenzen der erklärten Kostenübernahme ist das

Berufungsgericht von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen.

Selbst wenn es diese Grundsätze - was nicht ersichtlich ist - unter den Beson-

derheiten des Einzelfalles rechtsfehlerhaft angewendet hätte, würde dadurch

allein kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein.

Auch die Sachaufklärung des Berufungsgerichts bietet keinen Anlaß zur

Zulassung der Revision. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung

liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständige er

mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die

Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März

1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM

BEG 1956 § 209 Nr. 74; zuletzt Beschl. v. 19. November 1998 - IX ZB 40/98,

und Beschl. v. 4. März 1999 - IX ZB 105/98, nicht veröffentlicht).

Die Tatsacheninstanzen haben ihrer Beurteilung der streitigen Kausal-

zusammenhänge im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG und des § 41 Abs. 2

BEG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die eingeholten gerichtlichen

Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Sie mußten davon nur dann ab-

sehen, wenn die Gutachten, soweit sich die tatrichterliche Beweiswürdigung

hierauf stützte, mit schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln behaftet waren. Das

ergibt die Beschwerdebegründung nicht.

Die landgerichtlichen Hinweise für den Sachverständigen Prof. Dr. W.

(Nr. 4 des Beschlusses vom 14. Mai 1998, GA II 41) waren zutreffend. Rechts-

fehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die streitigen Kausalitätsfragen dem

Fachgebiet der Inneren Medizin zugeordnet und hiernach die Sachverständi-

genauswahl (§ 404 ZPO) des Landgerichts gebilligt. Welchen zusätzlichen Er-

kenntniswert auf diesem Fachgebiet besondere Erfahrungen mit der Behand-

lung von Verfolgungsleiden besaßen (für das Fachgebiet des Privatsachver-

ständigen Dr. P. mag dies anders sein), ist weder ausgeführt noch ersichtlich.

Selbst wenn angenommen werden könnte, daß das Berufungsgericht in

seiner Sachaufklärung den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht genü-

gend Rechnung getragen hätte, ergäbe sich aus einem darin wurzelnden

Rechtsfehler kein Grund für die Zulassung der Revision. Denn es käme inso-

weit weder eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs noch ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG zweiter Fall) in Betracht.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser