BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZB 38/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ge-
mäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986
- IX ZB 58/85 - in Sachen des Erblassers gegen den Beklagten, abgedruckt
bei Zorn, NJW 1988, 35, 39 unter II. 1.). Die Erfolglosigkeit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde wird noch dadurch unterstrichen, daß, selbst wenn man dem
Berufungsgericht einen Rechtsfehler unterstellen würde, sich dieser nicht auf
die Anwendung von rechtsfehlerhaften Auslegungsgrundsätzen beziehen
könnte. Handelt es sich aber nur um die im Einzelfall rechtlich fehlerhafte An-
wendung anerkannter Auslegungsgrundsätze auf eine rechtsgeschäftliche In-
dividualvereinbarung, so kann darin kaum je, zumindest nicht bei dem hier um-
strittenen Vergleich nach § 177 BEG, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung liegen. Auch eine Abweichung im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 2
BEG kommt in dieser Hinsicht nur in Betracht, wenn die Auslegungsfrage aus
Anlaß einer inhaltsgleichen Vereinbarung bereits entschieden, hierbei ein be-
stimmter Auslegungsfehler beanstandet worden ist und dieser Fehler aus An-
laß einer Folgevereinbarung sich wiederholt. Hier ist das Gegenteil der Fall.
Die Auslegung des Berufungsgerichtes kann sich, soweit sie über den rein
tatrichterlichen Bereich hinausgeht, auch auf den bereits genannten Senatsbe-
schluß vom 23. Januar 1986 stützen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser