BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZR 110/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am
6. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht
angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die
Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sach-
vortrag des grundsätzlich darlegungspflichtigen Klägers dafür fehlt, wie er und
seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten, gibt
zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser