Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZR 110/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am

6. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht

angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die

Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sach-

vortrag des grundsätzlich darlegungspflichtigen Klägers dafür fehlt, wie er und

seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten, gibt

zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser