Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZR 352/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. August 2000 wird nicht

angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 551.704,84 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ob der Beklagte die anwaltliche Pflicht verletzt hat, die Forderungszu-

ständigkeit des Klägers zu prüfen, bevor er die Forderung in dessen Namen

gegenüber den Schuldnern geltend machte, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt

es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverlet-

zung und dem geltend gemachten Schaden.

Ein Rechtsanwalt hat nur für solche dem Mandanten entstandene

Nachteile einzustehen, zu deren Vermeidung die verletzte Pflicht übernommen

wurde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402; v.

21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 39 f.; v. 26. Juni 1997

- IX ZR 233/96, WM 1997, 2085, 2086). Im Streitfall standen die Nachteile, die

sich aus den - wegen der Unwirksamkeit der Abtretung möglich gewordenen -

Pfändungen der Gläubiger ergaben, nicht in einem inneren Zusammenhang zu

dem erteilten Mandat. Den Auftrag, die Forderung gegenüber den Schuldnern

geltend zu machen, hat der Beklagte erfolgreich erledigt. Der Kläger hat nicht

behauptet, daß sich die Schuldner auf eine etwaige Forderungsunzuständigkeit

des Klägers und die Unwirksamkeit der Kündigung berufen hätten. Die Wirk-

samkeit der Abtretung sicherzustellen, damit Gläubiger des Zedenten nicht

darauf zugreifen können, war der Beklagte nicht beauftragt.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser