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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – V ZR 95/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001 durch die

Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2000 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch aus § 463 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Soweit die

Revision meint, der Beklagte habe die Geeignetheit des

Schlachthauses zum Umbau nach EG-Normen zugesichert,

scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, daß eine solche Zusiche-

rung nicht falsch wäre. Trotz möglicherweise grundlegender Um-

bauarbeiten ist nach den Feststellungen des Landgerichts davon

auszugehen, "daß eine Umstellung des Betriebes auf EG-Recht -

wenn auch mit erheblichem Aufwand unter Umständen bis hin zu

einem Abriß mit Neuaufbau - möglich ist".

Ein Anspruch aus einer übernommenen Garantie kommt nicht in

Betracht, da die von dem Beklagten übernommene Gewähr bei

verständiger Würdigung, nicht zuletzt auch nach dem Verständ-

nis, das die Parteien vorprozessual der Vertragsbestimmung bei-

gemessen haben, nicht als Garantie zu verstehen ist, sondern als

Verpflichtung des Beklagten, die für die Umstellung erforderlichen

Maßnahmen bis zum 30. Juni 1996 durchzuführen.

Da der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

kann die mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge (Rückzah-

lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des

Grundstücks) zwar grundsätzlich nach § 326 BGB verlangt wer-

den, da die Pflicht - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungs-

gerichts - im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Doch liegt lediglich

ein Fall der teilweisen Nichterfüllung vor; denn die kaufvertragli-

che Pflicht hat der Beklagte erfüllt. Die unter diesen Umständen

für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des

ganzen Vertrages erforderlichen Voraussetzungen der §§ 326

Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB sind indes nicht dargetan.

Der Hilfsantrag auf Zahlung von 3.000.000 DM als Schadenser-

satz ist zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -

zulässig gestellt und auch hinreichend substantiiert worden. Doch

fehlt es auch insoweit an einem Vortrag zu den Voraussetzungen

des § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar war der Beklagte mit der ihm

obliegenden Leistung in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Die notwen-

dige Mitwirkungshandlung schuldete die Klägerin erst dann, wenn

der Beklagte dargelegt hätte, welche Arbeiten er zur Erfüllung

seiner Pflicht beabsichtigte. Die bisherigen Vorschläge genügten

indes nicht den Anforderungen (s. dazu die Feststellungen des

Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt

hat). Die Klägerin hat jedoch keine Nachfrist mit Ablehnungsan-

drohung gesetzt. Die Schreiben, auf die die Revision verweist,

erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Fristsetzung mit Ableh-

nungsandrohung war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte

seine Pflicht nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat und seine

Verteidigung im Rechtsstreit im übrigen auf den nicht begründe-

ten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gan-

zen Vertrages ausgerichtet war. Die Voraussetzungen des § 326

Abs. 2 BGB hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Daß ihre

den Interessenwegfall begründende Vermögenslosigkeit Folge

des Verzuges des Beklagten gewesen wäre, ist ihrem Vortrag

nicht zu entnehmen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 4.562.384,78 DM

Tropf

Schneider

Krüger

Klein

Gaier