BGH Beschluss vom 06.12.2001 – V ZR 95/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001 durch die
Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Anspruch aus § 463 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Soweit die
Revision meint, der Beklagte habe die Geeignetheit des
Schlachthauses zum Umbau nach EG-Normen zugesichert,
scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, daß eine solche Zusiche-
rung nicht falsch wäre. Trotz möglicherweise grundlegender Um-
bauarbeiten ist nach den Feststellungen des Landgerichts davon
auszugehen, "daß eine Umstellung des Betriebes auf EG-Recht -
wenn auch mit erheblichem Aufwand unter Umständen bis hin zu
einem Abriß mit Neuaufbau - möglich ist".
Ein Anspruch aus einer übernommenen Garantie kommt nicht in
Betracht, da die von dem Beklagten übernommene Gewähr bei
verständiger Würdigung, nicht zuletzt auch nach dem Verständ-
nis, das die Parteien vorprozessual der Vertragsbestimmung bei-
gemessen haben, nicht als Garantie zu verstehen ist, sondern als
Verpflichtung des Beklagten, die für die Umstellung erforderlichen
Maßnahmen bis zum 30. Juni 1996 durchzuführen.
Da der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
kann die mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge (Rückzah-
lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des
Grundstücks) zwar grundsätzlich nach § 326 BGB verlangt wer-
den, da die Pflicht - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungs-
gerichts - im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Doch liegt lediglich
ein Fall der teilweisen Nichterfüllung vor; denn die kaufvertragli-
che Pflicht hat der Beklagte erfüllt. Die unter diesen Umständen
für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des
ganzen Vertrages erforderlichen Voraussetzungen der §§ 326
Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB sind indes nicht dargetan.
Der Hilfsantrag auf Zahlung von 3.000.000 DM als Schadenser-
satz ist zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
zulässig gestellt und auch hinreichend substantiiert worden. Doch
fehlt es auch insoweit an einem Vortrag zu den Voraussetzungen
des § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar war der Beklagte mit der ihm
obliegenden Leistung in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Die notwen-
dige Mitwirkungshandlung schuldete die Klägerin erst dann, wenn
der Beklagte dargelegt hätte, welche Arbeiten er zur Erfüllung
seiner Pflicht beabsichtigte. Die bisherigen Vorschläge genügten
indes nicht den Anforderungen (s. dazu die Feststellungen des
Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt
hat). Die Klägerin hat jedoch keine Nachfrist mit Ablehnungsan-
drohung gesetzt. Die Schreiben, auf die die Revision verweist,
erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Fristsetzung mit Ableh-
nungsandrohung war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte
seine Pflicht nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat und seine
Verteidigung im Rechtsstreit im übrigen auf den nicht begründe-
ten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gan-
zen Vertrages ausgerichtet war. Die Voraussetzungen des § 326
Abs. 2 BGB hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Daß ihre
den Interessenwegfall begründende Vermögenslosigkeit Folge
des Verzuges des Beklagten gewesen wäre, ist ihrem Vortrag
nicht zu entnehmen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 4.562.384,78 DM
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier