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BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 19/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Das Einverständnis eines Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesse-

rung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsan-

sprüche.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 19/00 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November

1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vorschuß für die Ersatzvor-

nahme zur Beseitigung von Mängeln, hilfsweise Schadensersatz.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten 1994 u.a. mit dem Einbau von

16 Hauseingangstüren. Nach dem Vortrag der Klägerin zeigten sich alsbald

Mängel. Ein von ihr Ende 1995 herangezogener Privatgutachter kam zu dem

Ergebnis, daß eine Neuherstellung der Türen erforderlich sei. Am 25. Januar

1996 verabredeten die Parteien, daß "die Hauseingangstüren so überarbeitet"

werden, "daß die Rahmen senkrecht stehen, die Türen anschlagen und dich-

ten. Im Bereich der Anschlagschiene im unteren Bereich ist eine Variante vor-

zuschlagen, die eine sichere Abdichtung gewährleistet. Fa. X. überprüft ein

neues Dichtungssystem. Zur Verbesserung der Sicherheit werden die Schar-

niere gegen Aushebelung gesichert".

Der Beklagte führte die genannten Arbeiten nicht aus. Nach der Auffas-

sung des in dem folgenden selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachver-

ständigen ist eine Mangelbeseitigung nur durch Neuherstellung möglich.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 64.000 DM und

Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren hilfswei-

se erweiterte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläge-

rin.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegenüber dem Beklag-

ten keinen Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel im Wege

des vollständigen Austausches der Türen. Die Parteien hätten sich am

25. Januar 1996 auf eine bestimmte Art und Weise der Mangelbeseitigung

festgelegt und einen Austausch nicht als geschuldete Art der Nachbesserung

vereinbart. Die Klägerin sei daran gehindert, ohne weitere Voraussetzungen

von dieser Vereinbarung abzurücken. Der Umstand, daß eine Mangelbeseiti-

gung ohne Neuherstellung nach dem Vortrag der Klägerin unmöglich ist,

rechtfertige keine andere Beurteilung.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat gegen das Gebot einer interessengerechten

Auslegung verstoßen. Die Auffassung, die Klägerin habe am 25. Januar 1996

zum Ausdruck gebracht, daß sie auf ihr möglicherweise zustehende Rechte

teilweise verzichte, wird durch das an diesem Tage von den Parteien unter-

zeichnete "Beratungsprotokoll" und die ihm zugrundeliegenden Umstände nicht

belegt.

Die Klägerin hat in der Niederschrift nicht erklärt, ihr Nachbesserungs-

verlangen beschränke sich auf die dort angesprochenen Arbeiten, auch wenn

diese nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung führten.

Die Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die Klägerin auf

ihren Anspruch auf Mangelbeseitigung verzichtet hätte, auch wenn Mangelbe-

seitigung nur durch Neuherstellung möglich war. Gegen dieses Verständnis

spricht schon, daß der Beklagte keinen Grund dafür dargelegt hat, warum die

Klägerin eine so weitgehende Erklärung abgeben sollte. Eine Gegenleistung

hat der Beklagte insoweit nicht angeboten. Er hat überdies die Vereinbarung

vom 25. Januar 1996 selbst nicht so wie das Berufungsgericht aufgefaßt. Nä-

her liegt nach alledem, daß die angesprochene Vereinbarung zumindest unter

der stillschweigenden Bedingung geschlossen wurde, daß die erwähnten

Nachbesserungsarbeiten zum vertragsgemäßen Erfolg führen. Das Einver-

ständnis des Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung um-

faßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprü-

che (BGH, Urteil vom 26. September 1996, VII ZR 63/95, BauR 1997, 131

= ZfBR 1997, 32).

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-

ben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses

muß die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruch

treffen.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Bauner