BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 19/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 633 Abs. 3
Das Einverständnis eines Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesse-
rung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsan-
sprüche.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 19/00 - OLG Brandenburg LG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November
1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vorschuß für die Ersatzvor-
nahme zur Beseitigung von Mängeln, hilfsweise Schadensersatz.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten 1994 u.a. mit dem Einbau von
16 Hauseingangstüren. Nach dem Vortrag der Klägerin zeigten sich alsbald
Mängel. Ein von ihr Ende 1995 herangezogener Privatgutachter kam zu dem
Ergebnis, daß eine Neuherstellung der Türen erforderlich sei. Am 25. Januar
1996 verabredeten die Parteien, daß "die Hauseingangstüren so überarbeitet"
werden, "daß die Rahmen senkrecht stehen, die Türen anschlagen und dich-
ten. Im Bereich der Anschlagschiene im unteren Bereich ist eine Variante vor-
zuschlagen, die eine sichere Abdichtung gewährleistet. Fa. X. überprüft ein
neues Dichtungssystem. Zur Verbesserung der Sicherheit werden die Schar-
niere gegen Aushebelung gesichert".
Der Beklagte führte die genannten Arbeiten nicht aus. Nach der Auffas-
sung des in dem folgenden selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachver-
ständigen ist eine Mangelbeseitigung nur durch Neuherstellung möglich.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 64.000 DM und
Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren hilfswei-
se erweiterte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläge-
rin.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegenüber dem Beklag-
ten keinen Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel im Wege
des vollständigen Austausches der Türen. Die Parteien hätten sich am
25. Januar 1996 auf eine bestimmte Art und Weise der Mangelbeseitigung
festgelegt und einen Austausch nicht als geschuldete Art der Nachbesserung
vereinbart. Die Klägerin sei daran gehindert, ohne weitere Voraussetzungen
von dieser Vereinbarung abzurücken. Der Umstand, daß eine Mangelbeseiti-
gung ohne Neuherstellung nach dem Vortrag der Klägerin unmöglich ist,
rechtfertige keine andere Beurteilung.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat gegen das Gebot einer interessengerechten
Auslegung verstoßen. Die Auffassung, die Klägerin habe am 25. Januar 1996
zum Ausdruck gebracht, daß sie auf ihr möglicherweise zustehende Rechte
teilweise verzichte, wird durch das an diesem Tage von den Parteien unter-
zeichnete "Beratungsprotokoll" und die ihm zugrundeliegenden Umstände nicht
belegt.
Die Klägerin hat in der Niederschrift nicht erklärt, ihr Nachbesserungs-
verlangen beschränke sich auf die dort angesprochenen Arbeiten, auch wenn
diese nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung führten.
Die Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die Klägerin auf
ihren Anspruch auf Mangelbeseitigung verzichtet hätte, auch wenn Mangelbe-
seitigung nur durch Neuherstellung möglich war. Gegen dieses Verständnis
spricht schon, daß der Beklagte keinen Grund dafür dargelegt hat, warum die
Klägerin eine so weitgehende Erklärung abgeben sollte. Eine Gegenleistung
hat der Beklagte insoweit nicht angeboten. Er hat überdies die Vereinbarung
vom 25. Januar 1996 selbst nicht so wie das Berufungsgericht aufgefaßt. Nä-
her liegt nach alledem, daß die angesprochene Vereinbarung zumindest unter
der stillschweigenden Bedingung geschlossen wurde, daß die erwähnten
Nachbesserungsarbeiten zum vertragsgemäßen Erfolg führen. Das Einver-
ständnis des Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung um-
faßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprü-
che (BGH, Urteil vom 26. September 1996, VII ZR 63/95, BauR 1997, 131
= ZfBR 1997, 32).
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-
ben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
muß die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruch
treffen.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner