Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.12.2001 – VII ZR 420/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

VII ZR 420/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 3, 6

Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung,

die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebüh-

renstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Be-

rücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.

BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 420/00 - OLG Naumburg LG Stendal

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,

Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits wird unter Abänderung

der Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 9. November 1999 sowie des Senats vom 5. April

2001 für alle Instanzen auf DM 23.200 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom

19. Dezember 1995 zu einem Gesamtpreis von DM 318.000 Wohnungseigen-

tum an einer neu errichteten Doppelhaushälfte. Die Vertragsparteien erklärten

bereits bei Abschluß des Vertrages die Auflassung; der Beklagte bewilligte und

beantragte die Eintragung der Kläger im Grundbuch. Der mit dem Vollzug des

Vertrages beauftragte Notar sollte den Antrag auf Umschreibung des Eigen-

tums jedoch erst nach vollständiger Bezahlung an das Grundbuchamt weiter-

leiten.

Die Kläger entrichteten die vereinbarte Vergütung bis auf DM 23.200;

diesen Betrag kürzten sie im Hinblick auf Mängel und eine nach ihrer Auffas-

sung infolgedessen berechtigte Minderung. Der Beklagte verweigerte daraufhin

die Mitwirkung an der Eintragung der Kläger als Eigentümer. Die Kläger haben

die Zustimmung zu einer Eigentumsumschreibung verlangt. Die gegen die Kla-

geabweisung gerichtete Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

II.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1

GKG, § 3 ZPO. Das Begehren der Kläger, das den Maßstab für die Festset-

zung des Gebührenstreitwerts bildet, war darauf gerichtet, die Zustimmung der

Beklagten zu einem Vollzug der Auflassung des Wohnungseigentums ohne die

Zahlung des Restbetrages des vereinbarten Erwerbspreises zu erreichen. Die-

ses Begehren hat einen Wert von DM 23.200; würden die Kläger nämlich die-

sen Betrag an den Beklagten zahlen, so käme es infolge des Vollzuges der

Treuhandabrede durch den Urkundsnotar zu der angestrebten Eigentumsum-

schreibung im Grundbuch.

Die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO wird durch § 6 ZPO nicht ausge-

schlossen, weil die Kläger weder die Übertragung des Besitzes an der Woh-

nung verlangt noch eine Erklärung der Beklagten angestrebt haben, die mate-

riellrechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung für eine Eigentumsüber-

tragung war.

Ob und inwieweit der Gebührenstreitwert auch dann auf den Betrag der

zwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist

(vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348 und dagegen OLG Celle OLGR

1999, 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben. Das Rechts-

schutzbegehren der Kläger richtet sich nur darauf, das dem Vollzug der Ei-

gentumsumschreibung noch entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Die-

ses besteht in der fehlenden Erklärung des Beklagten, daß die Gegenleistung

vollständig erbracht sei.

Ullmann Thode Hausmann

Wiebel Kniffka