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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 2 ARs 335/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2001
in dem Strafverfahren
gegen
hier:
vertreten durch
wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt
Az.: 55 Js 1580/98 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 246 Ds 513/00 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001
beschlossen:
Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-
mäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zossen zu übertragen,
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Antrag ist zulässig (KK-Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 12 Rdn. 10).
Er ist jedoch unbegründet. Die Übertragung einer Strafsache nach § 12
Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe
die Übertragung gebieten (Pfeiffer aaO Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 45. Aufl. § 12 Rdn. 12; BGH, wistra 1998, 307). Solche Gründe sind we-
der vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in Betracht kommenden Zeugen
wohnen nicht im Bezirk des Amtsgerichts Zossen, sondern ganz überwiegend
in Berlin oder sind dort beruflich tätig. Das Amtsgericht Tiergarten ist überdies
bereits seit dem Jahr 2000 mit der Sache befaßt und hat gegen die Mitange-
klagten am 22. Oktober 2001 verhandelt und diese abgeurteilt. Demgegenüber
ist der Wohnort der Angeklagten im Bezirk des Amtsgerichts Zossen nicht sehr
weit von dem Gerichtsort in Berlin-Tiergarten entfernt, so daß es bei der grund-
sätzlich durch § 12 Abs. 1 StPO vorgegebenen Zuständigkeit verbleiben muß."
Jähnke Detter Bode
Otten Elf