Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 2 StR 24/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsinstanz zur Hin-
zuziehung eines Rechtsanwalts mit Wirkung ab 29. Dezember
2000 Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin R.
aus S. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hatte mit ihrem am 29. Dezember 2000 eingegange-
nen Antrag bereits alles zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche
getan. Der Antrag wurde nicht früher beschieden, weil das Beiheft für Prozeß-
kostenhilfe dem Senat bisher nicht vorgelegt worden war. Die Entscheidung
des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist, wirkt daher
zurück für das gesamte Revisionsverfahren seit Eingang des begründeten An-
trags (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15 m.w.N.).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf