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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 2 StR 24/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 24/01

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsinstanz zur Hin-

zuziehung eines Rechtsanwalts mit Wirkung ab 29. Dezember

2000 Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin R.

aus S. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

Gründe:

Die Nebenklägerin hatte mit ihrem am 29. Dezember 2000 eingegange-

nen Antrag bereits alles zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche

getan. Der Antrag wurde nicht früher beschieden, weil das Beiheft für Prozeß-

kostenhilfe dem Senat bisher nicht vorgelegt worden war. Die Entscheidung

des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist, wirkt daher

zurück für das gesamte Revisionsverfahren seit Eingang des begründeten An-

trags (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15 m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf