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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 2 StR 463/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beistandsbestellung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf