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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 3 StR 435/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker