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BGH Urteil vom 11.12.2001 – 1 StR 408/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 408/01

URTEIL

vom

11. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 14. Mai 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine

auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.

1. Folgendes ist festgestellt:

Der Angeklagte hielt sich häufig im Obdachlosenmilieu auf, wo er als

spendabel geschätzt wurde. Auch am 5. September 2000 hatte er mit G.

V. , E. D. und anderen Bekannten den ganzen Tag im

Freien gezecht, wobei er die Getränke bezahlt hatte. Am Spätnachmittag for-

derte er E. D. mit den Worten: "Du Schlampe gehst jetzt ein-

kaufen!" auf, weitere Getränke zu besorgen und schwenkte dabei vor ihrem

Gesicht ein "Bowie-Messer" (Klingenlänge 15,5 cm). V. trat an ihn heran,

und erklärte ihm, daß er - der Angeklagte - seine - V. s - Verlobte nicht als

Schlampe zu bezeichnen habe und gab ihm dabei einen leichten Schlag ins

Gesicht. Daraufhin beschwichtigte der Angeklagte, es sei schon alles in Ord-

nung. Für kurze Zeit kehrte darauf Ruhe ein; E. D. entfernte

sich, während V. beim Angeklagten stehen blieb.

Plötzlich und unerwartet stieß der Angeklagte das Messer, das er immer

noch in der Hand gehalten hatte, V. in horizontaler Stichführung mit einem

kräftigen und gezielten Stich in die linke Brust. V. brach sofort zusammen.

Mit den Worten: "Ich kann noch mehr!" stach der Angeklagte noch zweimal auf

den zusammenbrechenden V. ein und fügte ihm zwei weitere (oberflächli-

che) Verletzungen im Bereich des Schulterblatts und des Oberarms zu. Als die

völlig überraschte E. D. laut um Hilfe rief, trat der Ange-

klagte beiseite. Kurz darauf wurde er noch am Tatort festgenommen. Bei seiner

Festnahme erklärte er gegenüber den Polizeibeamten, mehrfach auf V.

eingestochen zu haben; wörtlich sagte er unter anderem: "Wenn er verreckt,

hat er Pech gehabt. .... Die Alte ist schuld, der G. kann nichts dafür."

V. , der eine Herzmuskelverletzung im Bereich des rechten Ventrikels

erlitten hatte, konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.

2. Der Generalbundesanwalt und die Revision meinen im wesentlichen

übereinstimmend, die Strafkammer habe den Tötungsvorsatz allein aus dem

äußeren Tatgeschehen geschlossen und damit nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt. Zwar liege es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

hierzu zusammenfassend nur Eser in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl. § 212

Rdn. 5 m.w.N.) bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Tä-

ter mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechne und diesen Erfolg auch

billigend in Kauf nehme, wenn er sein Verhalten gleichwohl fortsetze. Im Hin-

blick auf die hohe Hemmschwelle gegenüber einer Tötung könne es aber im

Einzelfall auch so sein, daß der Täter die Gefahr des Todes entweder nicht

erkenne, oder zumindest ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraue, ein sol-

cher Erfolg werde nicht eintreten. Die für die Bejahung eines Tötungsvorsatzes

erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände sei nicht vorgenommen, insbe-

sondere habe sich die Strafkammer nicht mit dem Fehlen eines nachvollzieh-

baren Motivs für eine so schwer wiegende Straftat auseinandergesetzt, und

auch nicht geprüft, ob der Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisierung

(die zur Bejahung der Voraussetzungen von § 21 StGB führte) erkennen

konnte, daß er einen möglicherweise tödlichen Stich setzte.

3. Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Angesichts der Feststellungen nicht nur zum Tat-, sondern auch zum

Nachtatgeschehen (zu deren Bedeutung vgl. Eser aaO) waren weitere Ausfüh-

rungen zu Erkenntnisfähigkeit, Hemmschwelle und dem voluntativen Element

des Vorsatzes jedenfalls nicht zwingend geboten.

Es mag dahinstehen, unter welchen konkreten Umständen trotz eines

aus nächster Nähe geführten kräftigen Messerstichs in die Herzregion von ei-

nem mehr als allenfalls vagen Vertrauen auf das Ausbleiben eines tödlichen

Erfolgs ausgegangen werden kann oder sonst Zweifel am Tötungsvorsatz be-

stehen können (vgl. BGH NStZ 1999, 507; vgl. zusammenfassend auch Altva-

ter, Rechtsprechung des BGH zu den Tötungsdelikten, NStZ 2001, 19, NStZ

2000, 18, 19 ). Hier hat der Angeklagte mit einem Messerstich in den Oberkör-

per nicht nur eine generell äußerst gefährliche Handlung vorgenommen, son-

dern er hat auf die Herzregion gezielt, also willentlich gerade dorthin gesto-

chen. Dies spricht für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt

39, 168, 181), dem der Umstand, daß er auf den zusammenbrechenden V.

nach dem ersten Stich noch weiter eingestochen hat, nicht entgegensteht.

Die schon genannte Äußerung, es sei Pech für V. , wenn er "verrek-

ke", spricht in ihrem Zusammenhang auch nicht etwa dafür, daß der Ange-

klagte den Tod V. s als unglückliche und von ihm eigentlich ungewollte Fol-

ge seines Verhaltens angesehen hätte. Vielmehr zeigt seine Äußerung, daß

V. nichts "dafür" könne und über die "Schuld" der "Alten", daß das "Pech"

V. s darin liege, daß er wegen des Stichs möglicherweise sterben müsse,

obwohl er selbst aus der Sicht des Angeklagten keinen Anlaß zu dem Stich

gegeben hatte. Unter diesen Umständen waren auch Erwägungen dazu, daß

sich aus dem Verhältnis zwischen V. und dem Angeklagten kein Grund für

ein Tötungsdelikt erkennen läßt, nicht geboten.

4. Hinsichtlich des Vorsatzes macht die Revision darüber hinaus mit ei-

ner Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend, der gehörte Sachverständi-

ge sei nicht zur Auswirkung des Alkohols auf die Willensbildung befragt wor-

den. Wäre dies geschehen, wäre ein Schuldspruch allein wegen gefährlicher

Körperverletzung zumindest nicht auszuschließen gewesen. Auch unbeschadet

der Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufklärungsrüge auf die

Nichtausschöpfung eines Beweismittels gestützt werden kann (vgl. hierzu Kuk-

kein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 53 m.w.N.) und ob das nach Auffassung der Re-

vision von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis

hinreichend bestimmt mitgeteilt ist (vgl. hierzu Kuckein aaO Rdn. 51 m.w.N.),

geht diese Rüge ins Leere. Angesichts der gesamten Feststellungen zu dem

Verhalten des Angeklagten brauchte sich die Strafkammer zu weiteren Be-

weiserhebungen über die Auswirkungen des Alkohols auf den Vorsatz des

(zwar stark alkoholisierten, aber auch in hohem Maße alkoholgewohnten) An-

geklagten nicht gedrängt zu sehen.

5. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-

tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die von der Revision

vermißte nähere Erörterung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht ge-

boten war. Der Angeklagte neigt zwar zu Alkoholmißbrauch - von dem er sich,

anders als weitgehend von seinem früheren Drogenkonsum - auch nicht gelöst

hat und er ist häufig vorbestraft. Seit 1996 wurde er jedoch nur mit Geldstrafen

belegt, neben Drogendelikten vor allem wegen Beförderungserschleichung und

Diebstahl. Ein Zusammenhang mit seiner Neigung zum Alkoholmißbrauch ist

hier jedoch ebenso wenig zu erkennen, wie bei seinen früheren, in den Urteils-

gründen näher geschilderten, inzwischen mehr als zehn Jahre zurückliegenden

schwerwiegenderen Straftaten. § 64 StGB eröffnet nicht allgemein die Unter-

bringung behandlungsbedürftiger Täter; die Maßnahme ist vielmehr abhängig

von der künftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftäter (BGH StV 1996,

538 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer hangbedingter erheblicher

Straftaten sind jedoch weder aus den Urteilsgründen noch sonst erkennbar.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Kolz