Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2001 – 5 StR 474/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 15. März 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch wird zur Klarstellung der Rechtsfolgenausspruch da-

hin ergänzt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe die drei Einzel-

freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Braun-

schweig vom 6. Januar 1999 – 4 Cs 413 Js 3802/98 – ein-

bezogen sind (vgl. UA S. 71).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal