BGH Beschluss vom 11.12.2001 – 5 StR 474/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 15. März 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird zur Klarstellung der Rechtsfolgenausspruch da-
hin ergänzt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe die drei Einzel-
freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Braun-
schweig vom 6. Januar 1999 – 4 Cs 413 Js 3802/98 – ein-
bezogen sind (vgl. UA S. 71).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal