BGH Beschluss vom 11.12.2001 – 5 StR 535/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 25. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die beantragte Ergänzung der Liste der angewandten Vor- schriften ist nicht unerläßlich.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal